Was ist eine Massenentlassung nach dem Kündigungsschutzgesetz?
Der Gesetzgeber definiert die Massenentlassung in § 17 Abs. 1 KSchG über feste Schwellenwerte, die sich nach der Betriebsgröße richten. In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern greift die Anzeigepflicht ab mehr als 5 Entlassungen. Bei 60 bis unter 500 Arbeitnehmern sind es 10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Entlassungen. In Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern reichen bereits 30 Entlassungen aus. Entscheidend ist dabei immer ein Zeitraum von 30 Kalendertagen. Werden innerhalb dieser Frist genügend Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitgeber beendet, liegt eine anzeigepflichtige Massenentlassung vor, unabhängig davon, ob die einzelnen Kündigungen zeitgleich oder gestaffelt ausgesprochen werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehen den Kündigungen auch andere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen gleich, etwa Aufhebungsverträge, die auf Initiative des Arbeitgebers geschlossen werden. Wer als Arbeitnehmer nur die eigene Kündigung kennt, unterschätzt deshalb häufig, ob im Betrieb insgesamt eine Massenentlassung vorliegt. Erst ein Blick auf die Gesamtzahl der betroffenen Kolleginnen und Kollegen zeigt, ob die strengeren Verfahrensvorschriften überhaupt greifen.