Berechnung des nachehelichen Unterhalts: Anspruch und Höhe im Überblick

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Nur wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, entsteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und wird meist nach dem Halbteilungsgrundsatz mit Erwerbstätigenbonus ermittelt.

Berechnung des nachehelichen Unterhalts: Anspruch und Höhe im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Wann besteht überhaupt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Ausgangspunkt jeder Berechnung ist § 1569 BGB. Die Vorschrift legt fest, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist ein Ehegatte dazu jedoch außerstande, entsteht ein Anspruch, aber ausdrücklich nur nach den in den §§ 1570 bis 1576 BGB abschließend aufgezählten Vorschriften. Ein Anspruch besteht also nicht automatisch mit der Scheidung, sondern nur, wenn einer dieser gesetzlichen Tatbestände tatsächlich erfüllt ist.

Neben dem Vorliegen eines Unterhaltstatbestands müssen drei weitere Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Der Berechtigte muss bedürftig sein, das heißt seinen Lebensbedarf nicht selbst decken können, der Verpflichtete muss leistungsfähig sein, und es darf kein Ausschluss- oder Verwirkungsgrund vorliegen. Erst wenn alle diese Bausteine zusammenkommen, stellt sich überhaupt die Frage nach der konkreten Berechnung der Höhe. Für die Bedürftigkeit reicht es dabei nicht aus, schlicht kein eigenes Einkommen zu haben, denn der Berechtigte muss grundsätzlich sein gesamtes in der Ehe angelegtes Vermögen und eine angemessene Erwerbstätigkeit zur eigenen Bedarfsdeckung einsetzen. Deshalb lohnt es sich, den eigenen Fall zunächst anhand dieser Grundstruktur zu prüfen, bevor man sich mit Berechnungsformeln beschäftigt.

Welche Unterhaltstatbestände kennt das Gesetz nach der Scheidung?

Das Gesetz unterscheidet mehrere eigenständige Anspruchsgrundlagen, die jeweils an unterschiedliche Lebenslagen anknüpfen. Der praktisch häufigste Fall ist der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der einem Elternteil zusteht, der ein gemeinschaftliches Kind betreut. Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes besteht dieser Anspruch, ohne dass es auf eine eigene Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ankommt. Danach verlängert er sich nur noch, wenn kind- oder elternbezogene Gründe dies nach den Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, wobei die Darlegungs- und Beweislast dafür beim Berechtigten liegt.

Weitere Tatbestände sind der Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), wenn von dem Berechtigten bei Beendigung der Kinderbetreuung oder zum Zeitpunkt der Scheidung keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann, sowie der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB). Hinzu kommen der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und der sogenannte Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB), wenn das eigene Einkommen den ehelichen Bedarf nicht vollständig deckt, sowie Ansprüche während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB), etwa wenn eine ehebedingt unterbliebene oder abgebrochene Ausbildung nachgeholt werden soll. Als Auffangtatbestand steht schließlich der Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB zur Verfügung, wenn keiner der übrigen Tatbestände greift, aber die Versagung des Unterhalts grob unbillig wäre. Welcher dieser Tatbestände im Einzelfall einschlägig ist, entscheidet sich meist erst bei genauerem Blick auf die persönliche und wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Scheidung.

Wie wird die Höhe des nachehelichen Unterhalts berechnet?

Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, richtet sich das Maß des Unterhalts gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit ist der Lebensstandard gemeint, den die Ehegatten während der Ehe gemeinsam geprägt haben. Die Rechtsprechung geht dabei vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz aus: Beide Ehegatten haben gleichermaßen an diesem Lebensstandard teilgenommen und sollen ihn deshalb grundsätzlich hälftig fortführen.

In der Praxis wird die Berechnung meist nach der Differenzmethode vorgenommen. Dabei wird zunächst das bereinigte, unterhaltsrelevante Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Von der Differenz dieser beiden Einkommen steht dem Berechtigten anschließend ein bestimmter Anteil zu, üblicherweise angelehnt an die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Verfügt der Berechtigte über kein eigenes Einkommen, wird stattdessen ein Anteil des Erwerbs- und sonstigen Einkommens des Verpflichteten zugrunde gelegt, begrenzt durch den vollen eheprägenden Bedarf. Daneben existiert die Additionsmethode als alternativer Rechenweg, die in einzelnen Bundesländern bei der Ermittlung des Bedarfs herangezogen wird, im Ergebnis bei gleichem Erwerbstätigenbonus aber zur selben Unterhaltshöhe führt. Die konkrete Quote hängt dabei maßgeblich vom sogenannten Erwerbstätigenbonus ab, den wir im nächsten Abschnitt erläutern.

Welche Rolle spielt der Erwerbstätigenbonus bei der Berechnung?

Wer erwerbstätig ist, muss sein Einkommen nicht in voller Höhe zur hälftigen Teilung einsetzen. Die Rechtsprechung billigt dem erwerbstätigen Ehegatten einen sogenannten Erwerbstätigenbonus zu, der als Anreiz zur Erwerbstätigkeit dient und zugleich pauschal berufsbedingte Aufwendungen abgelten soll, die sich nicht eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten trennen lassen.

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die konkrete Höhe des Bonus im tatrichterlichen Ermessen liegt. Die Familiengerichte in Bayern und Baden-Württemberg setzen ihn nach den süddeutschen Leitlinien einheitlich mit einem Zehntel an, in anderen Oberlandesgerichtsbezirken ist teilweise weiterhin ein Siebtel üblich. Der Bonus wird ausschließlich auf Erwerbseinkommen gewährt, nicht auf sonstige Einkünfte wie Renten, und er entfällt bei einer konkreten statt der pauschalen Bedarfsermittlung. Für unsere Kanzleistandorte in Hof, Schleiz und Pößneck ist das praktisch relevant. Sowohl die Leitlinien des Thüringer Oberlandesgerichts Jena als auch die süddeutschen Leitlinien, an denen sich das für Hof zuständige Oberlandesgericht Bamberg orientiert, setzen den Bedarf einheitlich mit 45 Prozent des maßgeblichen Einkommens an, was rechnerisch einem Zehntel-Bonus entspricht. Schon eine geringfügig andere Bonusquote kann sich am Ende monatlich in einem spürbar anderen Zahlbetrag niederschlagen.

Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt?

Grundlage jeder Berechnung ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das sogenannte unterhaltsrelevante, bereinigte Nettoeinkommen. Ausgangspunkt ist das tatsächliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, das um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge bereits gemindert ist. Davon werden weitere unterhaltsrechtlich anerkannte Abzugspositionen in Abzug gebracht, etwa berufsbedingte Aufwendungen und vorrangiger Kindesunterhalt, denn minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder gehen dem Ehegattenunterhalt im Rang vor.

Auch nicht monetäre Vorteile fließen in die Berechnung ein. Bewohnt ein Ehegatte eine eigene, mietfreie Immobilie, wird dieser sogenannte Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete dem Einkommen hinzugerechnet, sofern er bereits die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hat. Einkünfte, die dagegen nicht auf einer normalen Einkommensentwicklung beruhen, etwa eine Erbschaft nach der Trennung, bleiben bei der Bedarfsermittlung in der Regel unberücksichtigt. Zum unterhaltsrelevanten Bedarf zählen zudem die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 1578 Abs. 2 BGB). Kommt der Berechtigte seiner Obliegenheit zur angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB nicht ausreichend nach, kann ihm zudem ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das er bei zumutbaren Bemühungen erzielen könnte. Weil diese Bereinigung im Detail sehr streitanfällig ist, lohnt sich hier häufig eine anwaltliche Prüfung der vorgelegten Einkommensnachweise.

Welcher Selbstbehalt bleibt dem Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung?

Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts darf nicht dazu führen, dass der Zahlungspflichtige selbst in wirtschaftliche Not gerät. Deshalb legt die Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit als Orientierung für die Selbstbehaltssätze dient, feste Mindestbeträge fest. Nach dem Stand vom 1. Januar 2026 beträgt der monatliche Eigenbedarf gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten 1.600 Euro, wenn der Verpflichtete erwerbstätig ist, und 1.475 Euro, wenn er nicht erwerbstätig ist. In diesen Beträgen ist jeweils eine Warmmiete bis 580 Euro bereits enthalten. Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten diesen Betrag und sind sie nicht unangemessen hoch, kann sich der Selbstbehalt im Einzelfall entsprechend erhöhen. Im Zuständigkeitsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts Jena, der die Kanzleistandorte in Bad Lobenstein und Schleiz umfasst, gilt der eheangemessene Selbstbehalt dagegen einheitlich mit 1.600 Euro, unabhängig davon, ob der Verpflichtete erwerbstätig ist oder nicht.

Reicht das Einkommen des Verpflichteten nicht aus, um sowohl den eigenen Selbstbehalt als auch den vollen errechneten Unterhaltsbedarf zu decken, wird der Unterhaltsanspruch entsprechend gekürzt. Bestehen daneben weitere vorrangige Unterhaltspflichten, etwa gegenüber minderjährigen Kindern, kann es zu einer sogenannten Mangelfallberechnung kommen, bei der das verfügbare Einkommen anteilig unter allen Berechtigten verteilt wird. Der Selbstbehalt ist damit keine Verhandlungssache, sondern eine gesetzlich verankerte Untergrenze zugunsten des Zahlungspflichtigen.

Kann der nacheheliche Unterhalt befristet oder herabgesetzt werden?

Der Halbteilungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt zeitlich unbegrenzt. Nach § 1578b BGB kann der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine unbefristete Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig wäre. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Dauer der Ehe sowie etwaige ehebedingte Nachteile, die der Berechtigte durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder eingeschränkte Erwerbstätigkeit während der Ehe erlitten hat. Wurden gemeinsame Kinder betreut, wird eine Befristung nach der gesetzlichen Regel in aller Regel nicht in Betracht kommen, solange die Kinderbetreuung noch andauert.

Unabhängig von der Befristung nach § 1578b BGB kann ein Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB in bestimmten, dort abschließend genannten Fällen auch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, etwa bei besonders kurzer Ehedauer, einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft des Berechtigten oder schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten. Wer sich auf einen dieser Ausnahmetatbestände beruft, muss die dafür sprechenden Umstände im Streitfall auch darlegen und beweisen. Zudem erlischt der Anspruch nach § 1586 BGB mit der Wiederheirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft des Berechtigten. Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben davon unberührt; das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft fälligen Monatsbetrag.

Was Sie bei der Berechnung selbst prüfen sollten

Bevor Sie einen Betrag fordern oder eine geforderte Summe akzeptieren, lohnt sich ein strukturierter Blick auf die eigene Situation. Sammeln Sie zunächst vollständige Einkommensnachweise beider Seiten, denn beide Ehegatten sind einander wechselseitig zur Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verpflichtet. Prüfen Sie, ob und in welcher Höhe vorrangiger Kindesunterhalt zu berücksichtigen ist, und klären Sie, ob ein Wohnvorteil aus einer eigenen Immobilie in die Berechnung einfließen muss.

Beachten Sie außerdem, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur eingeschränkt geltend gemacht werden kann. Nach § 1613 BGB können Sie rückständigen Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem der Verpflichtete zur Auskunft aufgefordert wurde, in Verzug geraten ist oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde. Wer also frühzeitig schriftlich zur Auskunft auffordert, sichert sich rückwirkend Ansprüche, die sonst verloren gehen können. Gerade weil sich Anspruchsgrund, Berechnungsmethode und Befristung gegenseitig beeinflussen, empfiehlt sich vor einer Einigung oder einem gerichtlichen Verfahren eine anwaltliche Prüfung der individuellen Zahlen. So lässt sich vermeiden, dass eine vorschnell unterschriebene Vereinbarung später nur mit erheblichem Aufwand wieder abgeändert werden kann.

Häufig gestellte Fragen zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Der nacheheliche Unterhalt setzt an die Rechtskraft der Scheidung an. Bis dahin gilt der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, der nach anderen Maßstäben berechnet wird, etwa mit geringeren Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Berechtigten.

Eine feste Höchstdauer sieht das Gesetz nicht vor. Je nach Ehedauer, Alter der Beteiligten und etwaigen ehebedingten Nachteilen kann der Anspruch aber nach § 1578b BGB zeitlich befristet oder in der Höhe herabgesetzt werden.

Ja, auch Renteneinkünfte gehören grundsätzlich zu den anrechenbaren sonstigen Einkünften. Anders als beim Erwerbseinkommen wird auf Renten üblicherweise jedoch kein Erwerbstätigenbonus gewährt.

Eine lose neue Beziehung berührt den Anspruch zunächst nicht automatisch. Wiederheirat oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft lassen den Anspruch dagegen nach § 1586 BGB erlöschen, eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann ihn nach § 1579 BGB einschränken.

Ja, beide Seiten sind zur wechselseitigen Auskunft über Einkommen und Vermögen verpflichtet (§ 1580 BGB). Diese Auskunft ist zugleich Voraussetzung dafür, überhaupt eine korrekte Berechnung vornehmen zu können.

Reicht das Einkommen nicht aus, um den Selbstbehalt des Verpflichteten und den vollen Unterhaltsbedarf zu decken, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt. Bei mehreren Berechtigten kann eine anteilige Mangelfallberechnung erforderlich werden.

Nur eingeschränkt. Nach § 1613 BGB ist rückständiger Unterhalt grundsätzlich erst ab einer förmlichen Aufforderung zur Auskunft, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit des Anspruchs zu zahlen.

Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB gilt für die Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung und stellt geringere Anforderungen an eine eigene Erwerbstätigkeit. Der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB setzt dagegen einen der abschließend geregelten Unterhaltstatbestände voraus.

Zwingend vorgeschrieben ist das nicht. Für die spätere Vollstreckbarkeit und Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch meist eine notarielle Urkunde oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich.

Wohnt einer der Ehegatten mietfrei im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung, wird der sogenannte Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete als Einkommen bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt.

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