Wann besteht überhaupt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Ausgangspunkt jeder Berechnung ist § 1569 BGB. Die Vorschrift legt fest, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist ein Ehegatte dazu jedoch außerstande, entsteht ein Anspruch, aber ausdrücklich nur nach den in den §§ 1570 bis 1576 BGB abschließend aufgezählten Vorschriften. Ein Anspruch besteht also nicht automatisch mit der Scheidung, sondern nur, wenn einer dieser gesetzlichen Tatbestände tatsächlich erfüllt ist.
Neben dem Vorliegen eines Unterhaltstatbestands müssen drei weitere Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Der Berechtigte muss bedürftig sein, das heißt seinen Lebensbedarf nicht selbst decken können, der Verpflichtete muss leistungsfähig sein, und es darf kein Ausschluss- oder Verwirkungsgrund vorliegen. Erst wenn alle diese Bausteine zusammenkommen, stellt sich überhaupt die Frage nach der konkreten Berechnung der Höhe. Für die Bedürftigkeit reicht es dabei nicht aus, schlicht kein eigenes Einkommen zu haben, denn der Berechtigte muss grundsätzlich sein gesamtes in der Ehe angelegtes Vermögen und eine angemessene Erwerbstätigkeit zur eigenen Bedarfsdeckung einsetzen. Deshalb lohnt es sich, den eigenen Fall zunächst anhand dieser Grundstruktur zu prüfen, bevor man sich mit Berechnungsformeln beschäftigt.