Was bedeutet die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell rechtlich?
Die stufenweise Wiedereingliederung, im Volksmund als Hamburger Modell bekannt, ist in § 74 SGB V geregelt. Sie greift, wenn ein Arzt feststellt, dass ein arbeitsunfähiger Beschäftigter seine bisherige Tätigkeit bereits teilweise verrichten kann und eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit die Rückkehr ins Erwerbsleben voraussichtlich erleichtert. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt der Arzt dann Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten an, bei Bedarf unter Einbeziehung des Betriebsarztes.
Wichtig zu verstehen: Während dieser Phase gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie nehmen zwar bereits teilweise wieder am Arbeitsleben teil, ein reguläres Arbeitsverhältnis mit voller Leistungspflicht besteht in dieser Zeit jedoch nicht.
Die Teilnahme an der Wiedereingliederung ist freiwillig und kann von Ihnen wie vom Arbeitgeber jederzeit beendet werden, ohne dass dies das Arbeitsverhältnis selbst berührt.