Scheidung ohne Ehevertrag: Wer bekommt was?

Wer bekommt was bei einer Scheidung ohne Ehevertrag? Diese Frage stellen sich viele Ehepaare in Deutschland. Der Artikel erklärt die gesetzlichen Regelungen zu Zugewinn, Wohnung, Hausrat, Rente und Unterhalt und gibt einen Überblick über die wichtigsten Ansprüche.

Scheidung ohne Ehevertrag: Wer bekommt was?

Das Wichtigste in Kürze

Welcher Güterstand gilt ohne Ehevertrag automatisch?

Schließen Ehepartner keinen Ehevertrag, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff klingt nach gemeinsamem Vermögen, bedeutet aber etwas anderes. Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Heirat nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum. Jeder Partner bleibt während der Ehe Eigentümer dessen, was ihm gehört, und verwaltet es grundsätzlich eigenständig.

Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet, etwa durch die Scheidung, wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Partner miteinander verglichen und ausgeglichen. Die Zugewinngemeinschaft ist damit keine Gütergemeinschaft im umgangssprachlichen Sinn, sondern ein Modell getrennter Vermögen mit einem nachträglichen Ausgleichsanspruch. Wer diesen Automatismus vermeiden möchte, etwa weil ein Partner unternehmerisch tätig ist oder deutlich unterschiedliche Vermögen bestehen, kann jederzeit, auch noch während der Ehe, einen notariellen Ehevertrag schließen und beispielsweise Gütertrennung vereinbaren.

Wie wird der Zugewinn bei der Scheidung berechnet?

Für die Berechnung vergleicht das Gesetz zwei Werte: das Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen bei Scheidung. Maßgeblicher Stichtag für das Endvermögen ist nicht der Tag der rechtskräftigen Scheidung, sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also in der Praxis der Tag, an dem der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird (§ 1384 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Wichtig: Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe zufließen, werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und damit vom Zugewinnausgleich neutral gestellt, sofern sie nicht wie laufende Einkünfte zu behandeln sind. Wer also während der Ehe erbt, muss diesen Vermögenszuwachs bei der Scheidung in der Regel nicht mit dem Ex-Partner teilen. Die konkrete Berechnung ist oft komplex, insbesondere bei Immobilien, Betriebsvermögen oder Wertpapieren, deren Wert sich zwischen Eheschließung und Trennung verändert hat.

Wer bekommt die gemeinsame Wohnung oder das Haus?

Die Ehewohnung ist gesetzlich gesondert geregelt (§ 1568a BGB). Wer nach der Scheidung in der Wohnung bleiben darf, hängt von der Wohnsituation und den Eigentumsverhältnissen ab:

Konstellation Rechtsfolge
Mietwohnung, gemeinsam oder von einem Partner angemietet Der verbleibende Partner tritt in das Mietverhältnis ein oder setzt es allein fort
Alleineigentum eines Partners am Grundstück Überlassung an den anderen Partner nur, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs. 2 BGB)
Gemeinsames Eigentum der Ehepartner Nutzung wird zusätzlich als güterrechtliche Frage im Zugewinnausgleich berücksichtigt
Keine Einigung der Eheleute Entscheidung durch das Familiengericht

Grundlage für eine Überlassung ist stets, dass ein Partner unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse stärker auf die Wohnung angewiesen ist als der andere, oder dass dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

Für Möbel, Haushaltsgeräte und andere Gegenstände des täglichen Lebens gilt § 1568b BGB. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er darauf unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse stärker angewiesen ist oder dies aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt ist.

Praktisch bedeutsam ist Absatz 2 der Vorschrift. Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum, selbst wenn formal nur ein Partner sie bezahlt hat, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. Wer Gegenstände erhält, kann zu einer angemessenen Ausgleichszahlung verpflichtet werden. In den meisten Fällen einigen sich Ehepartner über den Hausrat einvernehmlich, ein gerichtliches Verfahren ist eher die Ausnahme.

Was passiert mit der Rente? Der Versorgungsausgleich

Neben dem Vermögen betrifft die Scheidung auch die Altersvorsorge. Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und vergleichbaren Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern (§ 1 VersAusglG). Erfasst werden unter anderem:

  • Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Anwartschaften aus der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgung
  • Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung
  • Ansprüche aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, sobald ein Scheidungsantrag gestellt wird, ohne dass die Eheleute dies gesondert beantragen müssen. Bei kurzen Ehen gilt jedoch eine Ausnahme:

Ehedauer Verfahren
Länger als drei Jahre Versorgungsausgleich läuft automatisch von Amts wegen
Bis zu drei Jahre (Kurzehe) Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)

Der Versorgungsausgleich wird in der Praxis häufig unterschätzt, kann sich für die spätere Rente eines Ehepartners aber erheblich auswirken, besonders wenn ein Partner über Jahre hinweg für die Kinderbetreuung beruflich zurückgesteckt hat.

Besteht nach der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt?

Grundsätzlich gilt nach der Scheidung der sogenannte Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte muss selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein Unterhaltsanspruch gegen den früheren Partner besteht nur, wenn eine der im Gesetz abschließend genannten Ausnahmen greift.

Die praktisch wichtigste Ausnahme ist der Betreuungsunterhalt. Wer ein gemeinsames Kind pflegt oder erzieht, kann für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen, wobei sich diese Dauer nach Billigkeitsgesichtspunkten verlängern kann. Weitere gesetzliche Ausnahmetatbestände sind unter anderem:

  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Ein automatischer, zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch, wie er umgangssprachlich manchmal vermutet wird, existiert im deutschen Recht nicht. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von Einkommen, Erwerbsmöglichkeiten und der Dauer der Ehe.

Wie wird der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder geregelt?

Unabhängig vom nachehelichen Unterhalt zwischen den Ex-Partnern besteht die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern fort. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet, was Eltern gegenüber ihren Kindern in besonderem Maße betrifft. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Betreuung, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt.

Zur Orientierung bei der Höhe dient in der Praxis die Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig angepasst wird und sich am Einkommen des Zahlungspflichtigen sowie am Alter des Kindes orientiert. Da sich die konkreten Beträge häufig ändern, empfiehlt sich für eine verlässliche Berechnung im Einzelfall stets eine aktuelle rechtliche Einschätzung statt einer pauschalen Orientierung an älteren Werten.

Wer bekommt das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder?

Eine Scheidung ändert am Sorgerecht zunächst nichts. Waren beide Elternteile bislang gemeinsam sorgeberechtigt, bleibt es auch nach der Scheidung grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626 BGB). Die Trennung der Eltern ist also kein Automatismus für ein Alleinsorgerecht: Eine Übertragung der Sorge auf nur einen Elternteil setzt vielmehr einen gerichtlichen Antrag nach § 1671 BGB voraus. Wollen die Eltern die gemeinsame Sorge beibehalten, müssen sie sich in wesentlichen Fragen weiterhin einigen.

Möchte ein Elternteil die Alleinsorge, kann er dies beim Familiengericht beantragen. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In der Praxis bleibt die gemeinsame Sorge nach einer Scheidung deutlich häufiger bestehen, als viele Betroffene zunächst annehmen.

Wie werden gemeinsame Schulden bei der Scheidung behandelt?

Für Schulden gilt im deutschen Recht grundsätzlich das Vertragsprinzip. Wer einen Kredit oder Vertrag unterschrieben hat, haftet dafür, unabhängig vom Familienstand. Eine Ausnahme bilden Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, etwa laufende Haushaltskosten. Solche Geschäfte berechtigen und verpflichten grundsätzlich beide Ehegatten gemeinsam, auch wenn nur einer von ihnen den Vertrag abgeschlossen hat. Wichtig: Diese Regelung gilt nicht mehr, sobald die Ehegatten getrennt leben. Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann ein Ehegatte also keine Verbindlichkeiten mehr mit Wirkung auch für den anderen begründen.

Haben beide Partner gemeinsam einen Kredit aufgenommen, etwa für eine Immobilie, bleiben beide als Gesamtschuldner gegenüber der Bank verpflichtet, auch nach der Scheidung.

Wer im Innenverhältnis welchen Anteil tragen muss, ist eine separate Frage, die häufig im Zusammenhang mit der Immobilie oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt wird. Ohne klare Regelung drohen hier langwierige Streitigkeiten, besonders bei größeren gemeinsamen Verbindlichkeiten.

Was sollten Sie jetzt tun?

Wenn eine Scheidung ohne Ehevertrag ansteht, lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen:

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Versorgungsanrechte beider Partner.
  • Klären Sie frühzeitig, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt und wie mit laufenden Kreditverpflichtungen umgegangen wird.
  • Finden Sie bei gemeinsamen Kindern parallel eine Regelung zu Betreuung, Umgang und Unterhalt, idealerweise einvernehmlich.
  • Halten Sie zentrale Punkte in einer anwaltlich geprüften Scheidungsfolgenvereinbarung fest, um späteren Streit vorzubeugen.

Da die gesetzlichen Regelungen ineinander greifen und Fristen wie das Trennungsjahr zu beachten sind, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, bevor Sie Erklärungen abgeben oder Vereinbarungen unterschreiben.

Häufig gestellte Fragen zur Scheidung ohne Ehevertrag

Nein. Ausgeglichen wird nicht das gesamte Vermögen, sondern nur der während der Ehe hinzugewonnene Zugewinn, und auch davon nur der Überschuss gegenüber dem Zugewinn des anderen Partners. Vermögen, das bereits bei der Heirat vorhanden war, bleibt außen vor.

Anfangsvermögen ist das Vermögen bei Eintritt in die Ehe, Endvermögen das Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Die Differenz beider Werte ergibt jeweils den Zugewinn eines Ehegatten; übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, wird die Hälfte des Überschusses ausgeglichen.

In der Regel ist ein Trennungsjahr erforderlich. Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide Partner die Scheidung wollen oder der Antragsgegner zustimmt.

Erbschaften werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und dadurch beim Zugewinnausgleich neutral gestellt. Der geerbte Vermögenswert selbst muss also grundsätzlich nicht geteilt werden, wohl aber eine Wertsteigerung, die während der Ehe darauf entstanden ist.

Grundsätzlich haftet nur, wer einen Vertrag selbst unterschrieben hat. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Familie, für die beide Partner gemeinsam haften können. Sobald Sie und Ihr Partner getrennt leben, entfällt diese Mitverpflichtung jedoch.

Das richtet sich zunächst danach, wer den Kreditvertrag unterschrieben hat. Bei gemeinsamer Kreditaufnahme bleiben beide Partner gegenüber der Bank verpflichtet, die interne Aufteilung wird häufig gesondert vereinbart oder gerichtlich geklärt.

Ja, ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung geschlossen werden. Regelungen zum Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung bedürfen dabei der notariellen Beurkundung.

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte auf. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet er allerdings nur auf Antrag statt.

Nicht automatisch. Der Wohnort des Kindes betrifft in erster Linie das Umgangsrecht und die Frage des überwiegenden Aufenthalts. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt bestehen, solange kein Elternteil erfolgreich einen Antrag auf Alleinsorge stellt.

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich unter anderem aus dem Nettoeinkommen der Ehepartner und dem Umfang der zu klärenden Folgesachen wie Versorgungsausgleich oder Zugewinn ergibt. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel günstiger und schneller als ein streitiges Verfahren.

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