Was ist ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes?
Ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist, hängt allein von der Betriebsgröße ab. Nach § 23 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für Betriebe, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei Auszubildende bei der Zählung außen vor bleiben.
Maßgeblich ist dabei nicht die Kopfzahl, sondern die tatsächliche Arbeitszeit der Beschäftigten. Teilzeitkräfte werden deshalb nur anteilig berücksichtigt:
- bis 20 Wochenstunden: Anrechnung mit 0,5
- bis 30 Wochenstunden: Anrechnung mit 0,75
- über 30 Wochenstunden: volle Anrechnung mit 1,0
Maßgeblich ist außerdem nicht die Zahl am Tag der Kündigung, sondern die regelmäßige, für den Betrieb charakteristische Personalstärke. Kurzfristige Schwankungen, etwa durch Krankheitsvertretungen, verändern die Einstufung als Kleinbetrieb daher nicht automatisch.
Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, gilt zudem eine besondere Zählregel, die im Abschnitt zur Altbelegschaft weiter unten erläutert wird. Ob Ihr Arbeitgeber tatsächlich als Kleinbetrieb einzustufen ist, sollte im Zweifel genau geprüft werden: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schwellenwert des § 23 KSchG überschritten ist. Aufgrund seiner größeren Sachnähe muss sich der Arbeitgeber jedoch vollständig und wahrheitsgemäß zur Zahl und Zusammensetzung der Belegschaft erklären, sobald der Arbeitnehmer die ihm bekannten Umstände dazu vorgetragen hat.