Nach der Eltern­zeit gekündigt worden: Was Sie jetzt wissen müssen

Wer nach der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und dort eine Kündigung vorfindet, steht vor einer aufwühlenden Situation. Der Beitrag erklärt den gesetzlichen Kündigungsschutz und die nächsten Schritte.

Nach der Eltern­zeit gekündigt worden

Das Wichtigste in Kürze

Einleitung

Wer nach der Elternzeit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und dort eine Kündigung vorfindet, steht vor einer der aufwühlendsten Situationen im Arbeitsleben. Das Gefühl, für die Entscheidung, ein Kind zu betreuen, beruflich bestraft zu werden, ist belastend und für viele Betroffene kaum nachvollziehbar. Doch die Rechtslage bietet Ihnen mehr Schutz, als Sie in diesem Moment vielleicht vermuten.

Als Anwälte für Arbeitsrecht in der Region Thüringen und Nordbayern begleiten wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in genau solchen Situationen. Auf unserer Seite zur Kündigungsschutzklage finden Sie einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten. In diesem Beitrag erklären wir, welche rechtlichen Regeln gelten, wann eine Kündigung nach der Elternzeit angreifbar ist und was Sie konkret tun können.

Was bedeutet der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit?

Nach § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, in dem die Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Dieser Schutz gilt nicht erst ab dem ersten Tag der Elternzeit, sondern setzt bereits vorher ein: Bei Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes beginnt der Schutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen, beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vor Beginn.

Während der Elternzeit selbst ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich verboten. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Die gesetzliche Hürde dafür ist bewusst hoch angesetzt. In der Praxis werden solche Genehmigungen nur in seltenen Extremfällen erteilt, etwa bei einer vollständigen Betriebsstilllegung.

Erhält ein Arbeitnehmer während der Elternzeit dennoch eine Kündigung, ohne dass eine behördliche Genehmigung vorliegt, ist diese Kündigung unwirksam. Auch hier gilt jedoch: Gegen eine solche Kündigung muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG Klage erhoben werden.

Endet der Kündigungsschutz mit der Elternzeit?

Mit dem letzten Tag der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz des BEEG. Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer danach schutzlos sind. Wer die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, fällt ab diesem Zeitpunkt wieder unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Das KSchG greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Sind diese Schwellenwerte erfüllt, darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn einer der gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe vorliegt: betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe.

Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus der Elternzeit zurückkehren, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Sie genießen also unmittelbar nach der Rückkehr wieder den allgemeinen Kündigungsschutz. Wer kurz nach der Rückkehr eine Kündigung erhält, kann diese daher häufig erfolgreich anfechten.

Wann ist eine Kündigung kurz nach der Elternzeit besonders verdächtig?

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende der Elternzeit und einer Kündigung ist für das Arbeitsgericht kein Zufall, sondern ein ernstzunehmendes Indiz. Gerichte prüfen in solchen Fällen besonders sorgfältig, ob die genannten Gründe für die Kündigung tatsächlich vorlagen oder ob die Kündigung in Wahrheit durch die Inanspruchnahme der Elternzeit motiviert war.

Besonders kritisch sind Konstellationen, in denen die Kündigung ohne erkennbaren Anlass innerhalb weniger Wochen nach der Rückkehr ausgesprochen wird. Wurde die Stelle während der Elternzeit mit einer Vertretungskraft besetzt, die nun weiterbeschäftigt werden soll, während die zurückkehrende Person gekündigt wird, ist das ein weiteres Warnsignal. Auch wenn plötzlich eine „Umstrukturierung“ angeführt wird, die sich ausgerechnet auf die Position der zurückgekehrten Person auswirkt, ist Skepsis angebracht.

Das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB verbietet es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer wegen der zulässigen Ausübung eines Rechts – wie der Inanspruchnahme von Elternzeit – zu benachteiligen. Eine Kündigung, die als Reaktion auf die Elternzeit ausgesprochen wird, kann damit unwirksam sein.

Welche Rechte haben Sie nach der Rückkehr aus der Elternzeit?

Nach dem Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wieder auf ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber kann nicht einfach eine andere, schlechter bezahlte oder schlechter gestellte Position anbieten und die alte Stelle für dauerhaft weggefallen erklären.

Darüber hinaus haben Elternzeitberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber (§ 15 Abs. 5 ff. BEEG). Weist der Arbeitgeber diesen Teilzeitwunsch unberechtigt zurück oder kündigt er im Zusammenhang damit, sind das weitere Ansatzpunkte für rechtliche Schritte.

Ebenfalls zu beachten: Resturlaub, der wegen der Elternzeit nicht genommen werden konnte, ist nach § 17 Abs. 2 BEEG im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während oder unmittelbar nach der Elternzeit, ist dieser Urlaub nach § 17 Abs. 3 BEEG abzugelten. Das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG findet während der Elternzeit grundsätzlich keine Anwendung.

Was ist die Kündigungsschutzklage und wann lohnt sie sich?

Die Kündigungsschutzklage ist das wichtigste Instrument, um sich gegen eine unwirksame Kündigung zu wehren. Sie wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht und zielt darauf ab, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Sinnvoll ist eine Kündigungsschutzklage immer dann, wenn ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Das kann der Fall sein, wenn kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt, wenn die Kündigung formal fehlerhaft ist oder wenn ein Zusammenhang mit der Elternzeit erkennbar ist. Auch wenn Sie nicht unbedingt eine Weiterbeschäftigung anstreben, kann eine Klage strategisch sinnvoll sein: Viele Verfahren enden mit einem Vergleich, bei dem eine Abfindung ausgehandelt wird.

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich voraussichtlich nicht, wenn der Betrieb weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das allgemeine KSchG daher nicht gilt, es sei denn, es liegt ein besonderer Kündigungsschutz vor oder die Kündigung ist aus anderen Gründen unwirksam.

Die Drei-Wochen-Frist: Warum Sie sofort handeln müssen

Die wichtigste Frist im gesamten Kündigungsschutzrecht ist in § 4 S. 1 KSchG geregelt: Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (§ 4 S. 1 KSchG). Wird sie versäumt, fingiert § 7 KSchG die Wirksamkeit der Kündigung – selbst wenn sie inhaltlich klar rechtswidrig gewesen wäre. Eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Frist trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht einhalten konnte.

Konkret bedeutet das: Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, beginnt die Uhr zu laufen. Sie sollten sich so schnell wie möglich rechtlich beraten lassen, um zu beurteilen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das gilt auch dann, wenn Sie sich noch unsicher sind – der anwaltliche Rat zu einem frühen Zeitpunkt bewahrt Sie davor, Optionen zu verlieren.

Kann eine Abfindung verlangt werden?

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nach einer Kündigung in der Regel nicht. § 1a KSchG sieht einen Abfindungsanspruch nur vor, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich darauf hinweist, dass er keine Einwände gegen eine Abfindung hat und der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist keine Klage erhebt.

In der Praxis werden Abfindungen häufig im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vereinbart. Wenn das Verfahren läuft und beide Seiten ein Interesse an einer zügigen Lösung haben, einigen sie sich oft auf eine Abfindung als Gegenleistung für die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In Vergleichen orientiert sich die Abfindung in der Praxis oft an etwa einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Gesetzlich festgelegt ist diese Formel jedoch nur im Anwendungsbereich des § 1a KSchG; außerhalb dessen ist die Höhe frei verhandelbar und hängt von den Stärken und Schwächen des jeweiligen Falls ab.

Was tun, wenn Sie nach der Elternzeit gekündigt worden sind?

Wenn Sie eine Kündigung nach der Elternzeit erhalten haben, empfehlen wir folgende Schritte:

Kündigung nicht unterschreiben oder kommentieren. Das Empfangen der Kündigung allein bedeutet keine Zustimmung. Unterschriften unter Empfangsbestätigungen, in denen Einverständnis suggeriert wird, sollten vermieden werden.

Datum des Zugangs notieren. Ab diesem Datum beginnt die Drei-Wochen-Frist zu laufen. Notieren Sie sich das genaue Datum und bewahren Sie das Kündigungsschreiben auf.

Unterlagen sammeln. Sichern Sie Ihren Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Elternzeitantrag, frühere Leistungsbeurteilungen und alle E-Mails oder Nachrichten, die im Zusammenhang mit Ihrer Rückkehr oder der Kündigung stehen könnten.

Anwaltliche Beratung suchen. Je früher Sie rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto besser. Die Drei-Wochen-Frist lässt wenig Spielraum.

Keine Aufhebungsverträge ohne Beratung unterzeichnen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, unterschreiben Sie diesen nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag kann Sperrfristen beim Arbeitslosengeld auslösen und schließt häufig rechtliche Schritte aus.

Fazit: Nicht hinnehmen – handeln

Eine Kündigung nach der Elternzeit ist für viele Betroffene ein Schock. Doch das Recht gibt Ihnen wirksame Mittel an die Hand. Entscheidend ist, dass Sie schnell handeln: Die Drei-Wochen-Frist lässt keinen Raum für Zögern.

Wenn Sie nach Ihrer Elternzeit eine Kündigung erhalten haben, stehen wir Ihnen mit unserem Arbeitsrechtsteam zur Seite. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und schildern Sie uns Ihre Situation. Gemeinsam prüfen wir, welche Möglichkeiten Sie haben und wie wir Sie am wirksamsten unterstützen können.

10 häufige Fragen zur Kündigung nach der Elternzeit

Mit dem Ende der Elternzeit endet zwar der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen des KSchG erfüllt sind (Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern, Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate), kann die Kündigung nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen ausgesprochen werden. Eine Kündigung allein wegen der Elternzeit oder des Wiedereinstiegs ist nach § 612a BGB verboten.
Sie haben drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung, um beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 S. 1 KSchG). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Kündigung in Ihren Briefkasten gelangt oder Ihnen persönlich übergeben wird.
Grundsätzlich nein. § 18 Abs. 1 BEEG verbietet dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zu kündigen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz die Kündigung ausdrücklich für zulässig erklärt hat.
In diesem Fall gilt die Kündigung als wirksam. Eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG kommt nur bei unverschuldetem Fristversäumnis in Betracht und ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Es ist daher unbedingt ratsam, die Frist einzuhalten.
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu gleichwertigen Arbeitsbedingungen. Wird Ihnen nur ein deutlich schlechterer Platz angeboten, kann das eine Änderungskündigung darstellen, gegen die Sie ebenfalls innerhalb von drei Wochen vorgehen können.
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nach einer Kündigung in der Regel nicht. Abfindungen werden häufig im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung realistisch ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja, eine zeitliche Überschneidung ist möglich. Das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung beträgt grundsätzlich acht Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes gilt hingegen bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG). Da der elternzeitliche Kündigungsschutz nach § 18 BEEG bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt, können beide Kündigungsverbote zeitlich nebeneinander bestehen.
§ 612a BGB verbietet es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil er ein ihm zustehendes Recht in zulässiger Weise ausgeübt hat. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist ein solches Recht. Wird eine Kündigung als Reaktion darauf ausgesprochen, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Beratung. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und hat unter anderem Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. In der Regel liegt beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld vor.
Der besondere Kündigungsschutz des BEEG gilt auch während einer laufenden Probezeit. Der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG hingegen setzt eine Wartezeit von sechs Monaten voraus. Wer also nach Ende der Elternzeit noch in der Probezeit ist, genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

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