Geerbtes Vermögen bei Scheidung: Was ist ausgleichs­pflichtig?

Wer während einer Ehe erbt, fragt sich bei einer Trennung: Muss mein Partner an der Erbschaft beteiligt werden? Der Beitrag erklärt, wie § 1374 BGB Erbschaften im Zugewinnausgleich privilegiert und wo die Grenzen liegen.

Geerbtes Vermögen bei Scheidung

Das Wichtigste in Kürze

Einleitung

Wer während einer Ehe erbt, fragt sich bei einer Trennung schnell: Muss mein Partner an der Erbschaft beteiligt werden? Diese Frage beschäftigt uns als Anwälte für Scheidungsrecht regelmäßig und die Antwort ist rechtlich präziser, als viele vermuten. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen dem geerbten Vermögen selbst und dem, was daraus während der Ehe geworden ist.

Was ist der Zugewinnausgleich und warum ist er bei Erbschaften relevant?

Die meisten Ehepaare in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ohne es bewusst zu wählen, er gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Geregelt ist das in § 1363 BGB. Im Alltag bedeutet die Zugewinngemeinschaft, dass jeder Ehepartner sein Vermögen selbst verwaltet und eigene Schulden trägt. Erst bei der Scheidung kommt es zum Ausgleich: Derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz aus. Der Begriff dafür lautet Zugewinn. Er errechnet sich, indem vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen wird. Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, schuldet er dem anderen die Hälfte dieser Differenz als Ausgleichsforderung. Geerbtes Vermögen spielt in dieser Berechnung eine besondere Rolle, weil der Gesetzgeber bewusst verhindert hat, dass Dritte, nämlich die Erblasser, indirekt an den anderen Ehegatten „weitervererben“.

Wie behandelt § 1374 BGB eine Erbschaft während der Ehe?

Die zentrale Norm ist § 1374 Abs. 2 BGB. Danach wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Das bedeutet konkret: Die Erbschaft wird so behandelt, als hätte der erbende Ehegatte das Vermögen bereits vor der Heirat besessen. Rechnerisch erhöht sich dadurch das Anfangsvermögen, ohne dass sich der Zugewinn entsprechend verringert. Der Erbteil selbst, also der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, bleibt beim Zugewinnausgleich damit außen vor. Der Gesetzgeber nennt diesen Erwerb einen privilegierten Erwerb, ein Begriff, der im Familienrecht eine klar umrissene technische Bedeutung hat.

Welche Ausnahme gilt für Wertsteigerungen des geerbten Vermögens?

Wer ein Haus im Wert von 200.000 Euro erbt und dieses Haus bei der Scheidung 350.000 Euro wert ist, trägt die Wertsteigerung von 150.000 Euro nicht vollständig ohne Folgen davon. Nach § 1376 Abs. 1 BGB wird das dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzugerechnete Vermögen mit dem Wert angesetzt, den es im Zeitpunkt des Erwerbs, also am Todestag des Erblassers, hatte. Da das Endvermögen den aktuellen Wert widerspiegelt, geht die Wertsteigerung rechnerisch in den Zugewinn ein. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass das Anfangsvermögen nach den „langen Reihen“ des Statistischen Bundesamtes kaufkraftbereinigt wird, um reine Inflationseffekte herauszurechnen. Was darüber hinausgeht, also die reale Wertsteigerung der Immobilie oder des Kapitalvermögens, ist ausgleichspflichtig. Das kann bei langjährigen Ehen und stark gestiegenen Immobilienpreisen zu erheblichen Ausgleichsforderungen führen, auch wenn das Haus selbst dem erbenden Ehegatten gehört.

Zählen Erträge aus der Erbschaft ebenfalls zum Zugewinn?

Nicht nur Wertsteigerungen, auch laufende Erträge aus dem geerbten Vermögen können zu Streitpunkten werden. Mieteinnahmen aus einer geerbten Immobilie fließen in das Endvermögen ein, soweit sie noch vorhanden sind und erhöhen damit den Zugewinn. Gleiches gilt für Zins- und Dividendenerträge aus einem geerbten Wertpapierdepot. Solche Erträge gelten nach der Systematik des § 1374 Abs. 2 BGB gerade nicht als privilegierter Erwerb, weil sie den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Ertrag und Wertentwicklung zuweilen komplex, etwa wenn Mieteinnahmen reinvestiert wurden oder wenn Zinsen einem Konto gutgeschrieben und mit dem Kapital vermengt wurden.

Wann ist der richtige Stichtag für die Berechnung?

Viele Betroffene denken, die Scheidung sei der maßgebliche Zeitpunkt. Das stimmt für das Endvermögen nicht. Gemäß § 1384 BGB tritt bei einer Ehescheidung für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Rechtshängigkeit bedeutet: der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Vermögensveränderungen nach diesem Stichtag, etwa ein weiterer Wertzuwachs des geerbten Hauses, bleiben bei der Berechnung des Zugewinns grundsätzlich unberücksichtigt. Das ist wichtig, weil zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und dem rechtskräftigen Scheidungsurteil oft ein Jahr oder mehr vergeht. Wer in dieser Zeit erbt, ist ebenfalls durch § 1374 Abs. 2 BGB geschützt: Da der Güterstand selbst erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet, fällt eine Erbschaft nach dem Berechnungsstichtag noch in die Zugewinngemeinschaft, wird aber als privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und erzeugt rechnerisch keinen Zugewinn.

Wer muss beweisen, dass das Vermögen geerbt wurde?

Diese Frage ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige Ehegatte, der sich auf den privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB beruft, auch die Darlegungs- und Beweislast dafür. Wer also behauptet, ein bestimmter Vermögenswert stamme aus einer Erbschaft und müsse deshalb dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, muss das belegen und zwar durch Erbschein, Testament, Nachlassverzeichnis oder andere geeignete Unterlagen. Fehlen solche Nachweise, kann das Familiengericht den Betrag aus der Berechnung herauslassen. Besonders problematisch ist das, wenn Erbschaft und eheliches Vermögen über die Jahre vermischt wurden, etwa durch gemeinsame Konten oder gemeinsame Investitionen.

Was ändert sich bei der Gütergemeinschaft?

Für Ehepaare, die per Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbart haben, gelten abweichende Regeln. Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich zu gemeinschaftlichem Vermögen. Das schließt auch Erbschaften ein, die während der Ehe anfallen. Sie fließen in das sogenannte Gesamtgut und müssen bei einer Scheidung hälftig aufgeteilt werden, sofern nicht der Erblasser testamentarisch angeordnet hat, dass die Erbschaft als Vorbehaltsgut anfallen soll. In diesem Fall fließt die Erbschaft nicht in das Gesamtgut. Die Gütergemeinschaft ist in Deutschland selten, kann aber insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bestimmten Familienkonstruktionen vorkommen. Wer unsicher ist, in welchem Güterstand die eigene Ehe geführt wird, sollte das klären, bevor Erb- oder Trennungsfragen praktische Bedeutung gewinnen.

Kann ein Ehevertrag das geerbte Vermögen zusätzlich schützen?

Das Gesetz bietet durch § 1374 Abs. 2 BGB bereits einen Grundschutz für Erbschaften in der Zugewinngemeinschaft. Dieser Schutz hat jedoch Grenzen: Wertsteigerungen und Erträge bleiben ausgleichspflichtig, und Nachweisschwierigkeiten können den Schutz in der Praxis aushöhlen. Wer auf Nummer sicher gehen will, etwa weil eine größere Erbschaft absehbar ist oder weil das Familienunternehmen übergehen soll, kann im Ehevertrag weitergehende Regelungen treffen. Möglich ist etwa, bestimmte Vermögenswerte vollständig vom Zugewinnausgleich auszunehmen oder die Gütertrennung zu vereinbaren. Ein solcher Vertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Wir empfehlen, solche Überlegungen frühzeitig anzustellen, nicht erst dann, wenn die Trennung bereits im Raum steht.

Fazit: Erbschaft und Scheidung – Grundregel mit vielen Ausnahmen

Geerbtes Vermögen bleibt bei der Scheidung grundsätzlich geschützt – das ist die erfreuliche Kernbotschaft des § 1374 Abs. 2 BGB. Der Schutz ist jedoch nicht lückenlos. Wertsteigerungen, laufende Erträge, Vermischung mit ehelichem Vermögen und fehlende Nachweise können dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Erbschaft doch in den Zugewinnausgleich einfließt. Wer in einer Scheidungssituation oder bereits bei der Heiratsplanung Klarheit über seine erbrechtliche und familienrechtliche Position gewinnen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen.

Haben Sie Fragen zum Zugewinnausgleich oder zur Behandlung Ihrer Erbschaft bei einer Scheidung? Wir beraten Sie verlässlich und mit dem Blick auf Ihre individuelle Situation. → Kontakt aufnehmen (https://drbrandner.de/kontakt/)

10 häufige Fragen zum geerbten Vermögen bei Scheidung

Nein, in aller Regel nicht. In der Zugewinngemeinschaft gilt die Erbschaft als privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB und wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Beim Zugewinnausgleich schlägt sie damit nicht zu Buche. Ausnahmen gelten bei Wertsteigerungen und laufenden Erträgen.
Das ist eine der häufigsten Problemkonstellationen. Wer Erbschaftsgeld in eine gemeinsam im Grundbuch eingetragene Immobilie investiert, verliert in der Regel den privilegierten Status dieses Betrags, weil er mit dem gemeinsamen Vermögen vermischt wurde. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab und erfordert anwaltliche Beratung.
Grundsätzlich nein. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils erlischt das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehegatten. Bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens kann das Erbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen sein, sofern zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Schenkungen sind nach § 1374 Abs. 2 BGB ebenfalls privilegierter Erwerb und werden wie Erbschaften behandelt. Sie werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Auch hier gelten dieselben Einschränkungen bei Wertsteigerungen, Erträgen und Vermischung.
Ja. Vermögen, das vor der Eheschließung vorhanden war – gleichgültig ob geerbt, gespart oder anderweitig erworben – gehört zum Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 1 BGB. Es nimmt an der Zugewinnberechnung nicht teil.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Anfangsvermögen kaufkraftbereinigt, also inflationsbereinigt, angesetzt. Grundlage sind die „langen Reihen“ des Statistischen Bundesamtes. Diese Kaufkraftbereinigung verhindert, dass reine Inflation als Zugewinn gilt.
Wenn das geerbte Vermögen während der Ehe vollständig verbraucht wurde – für den gemeinsamen Lebensunterhalt oder anderweitig -, ist es im Endvermögen nicht mehr vorhanden. Einen Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten für das Aufzehren des Erbes gibt es in dieser Konstellation grundsätzlich nicht, da das Erbe rechnerisch schon im Anfangsvermögen stand.
Ja. Die Beweislast liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH beim erbenden Ehegatten. Dokumente wie Erbschein, Testament, Nachlassverzeichnis oder Kontoauszüge zum Zeitpunkt des Erbfalls sind deshalb sorgfältig aufzubewahren.
Bei der Gütergemeinschaft – die nur durch Ehevertrag vereinbart wird – wird das geerbte Vermögen grundsätzlich Gesamtgut und ist bei der Scheidung hälftig aufzuteilen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erblasser testamentarisch bestimmt hat, dass die Erbschaft als Vorbehaltsgut anfallen soll. Dann fließt sie nicht ins Gesamtgut. Diese Regelung ist in der Praxis selten, weil die Gütergemeinschaft in Deutschland kaum noch vereinbart wird.
Ja. Im Ehevertrag können Ehegatten den Zugewinnausgleich modifizieren oder vollständig ausschließen und Gütertrennung vereinbaren. Auch konkrete Vermögenswerte oder erwartete Erbschaften können vertraglich vom Ausgleich ausgenommen werden. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.

Teilen

Inhalt

Verwandte Beiträge

Abfindung Bundeswehr SAZ 12: Welche Leistungen stehen Ihnen zu
Nach zwölf Jahren Bundeswehr ist der Übergang ins zivile Leben ein großer Schritt. Der Beitrag erklärt, welche Versorgungsleistungen Soldaten auf Zeit mit SAZ 12 zustehen und welche Entscheidungen anstehen.
Vermögensausgleich
Eine Scheidung ist auch eine komplexe Vermögensauseinandersetzung. Der Beitrag erklärt Zugewinnausgleich, Güterstände, Immobilien und Hausrat sowie die wichtigsten Fristen für Betroffene.
Kündigungsschutz­klage
Wer eine Kündigungsschutzklage gewinnt, hat rückwirkend Anspruch auf den entgangenen Lohn. Der Beitrag erklärt den Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB und was auf ihn angerechnet wird.