Ehevertrag mit Güter­trennung: Was Sie wissen müssen

Ein Ehevertrag mit Gütertrennung hebt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und hält die Vermögen beider Ehepartner vollständig getrennt - während der Ehe und im Scheidungsfall. Der Beitrag erklärt Voraussetzungen, Vorteile und Risiken.

Ehevertrag mit Güter­trennung

Das Wichtigste in Kürze

Einleitung

Wer heiratet, lebt in Deutschland automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag etwas anderes regelt. Viele Paare wissen nicht, was das im Ernstfall bedeutet: Bei einer Scheidung wird der Vermögenszuwachs beider Partner während der Ehe ausgeglichen. Wer mehr aufgebaut hat, muss die Hälfte des Überschusses abgeben. Für Unternehmer, Freiberufler oder Personen mit erheblichem Vermögen kann das existenzbedrohend sein.

Als Fachanwalt für Familienrecht beraten wir Sie, ob ein Ehevertrag mit Gütertrennung in Ihrer Situation sinnvoll ist und was dabei rechtlich zu beachten ist.

Was ist Gütertrennung im Ehevertrag?

Ein Ehevertrag mit Gütertrennung bedeutet, dass die Vermögen beider Ehepartner rechtlich vollständig voneinander getrennt bleiben. Was jeder in die Ehe einbringt, gehört ihm allein. Was jeder während der Ehe erwirbt, bleibt ebenfalls sein Eigentum. Es gibt keinen automatischen Ausgleich im Scheidungsfall.

Rechtsgrundlage ist § 1414 BGB. Danach tritt Gütertrennung ein, wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben – vorausgesetzt, der Ehevertrag sieht keine abweichende Regelung vor. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft entfällt bei der Gütertrennung der Zugewinnausgleich vollständig. Jeder Ehepartner wirtschaftet für sich und haftet für eigene Schulden allein.

Wichtig zu verstehen: Die Gütertrennung verändert nicht automatisch andere eheliche Pflichten. Die gegenseitige Unterhaltspflicht, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder und der Versorgungsausgleich bleiben grundsätzlich bestehen – es sei denn, sie werden im Ehevertrag gesondert geregelt.

Wie wird ein Ehevertrag mit Gütertrennung rechtswirksam abgeschlossen?

Ein Ehevertrag, der Gütertrennung vereinbart, ist an strenge Formvorschriften gebunden.

Nach § 1410 BGB muss der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Eine mündliche Absprache oder ein privat unterschriebenes Schriftstück genügt nicht – der Vertrag wäre ohne notarielle Beurkundung nichtig.

Beim Notartermin klärt der Notar beide Parteien über die rechtlichen Folgen auf. Er ist nach § 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, und zwar neutral gegenüber beiden Seiten. Das schützt insbesondere die schwächere Partei vor nachteiligen Klauseln, die sie nicht überblickt.

Der Ehevertrag kann sowohl vor der Hochzeit als auch jederzeit während der Ehe geschlossen werden. Wer bereits verheiratet ist und nachträglich Gütertrennung vereinbaren möchte, muss dabei auch fragen, wie mit bereits entstandenem Zugewinn umgegangen wird. Dazu kann im Vertrag eine Vereinbarung für den bis dahin aufgelaufenen Zugewinn getroffen werden – andernfalls kann dieser Anspruch bei einer späteren Scheidung noch relevant werden.

Für wen ist ein Ehevertrag mit Gütertrennung besonders sinnvoll?

Gütertrennung ist kein Allheilmittel – aber für bestimmte Konstellationen eine sinnvolle Absicherung.

Unternehmer und Selbstständige profitieren besonders. Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, will im Scheidungsfall nicht riskieren, die Hälfte des Betriebsvermögens abgeben oder das Unternehmen verkaufen zu müssen. Die Gütertrennung schützt das betriebliche Vermögen vor dem Zugewinnausgleich.

Paare mit unterschiedlichen Vermögenssituationen können durch Gütertrennung klare Verhältnisse schaffen. Wenn ein Ehepartner erhebliches Vermögen oder Immobilien in die Ehe einbringt, verhindert die Gütertrennung, dass dieses Vermögen im Scheidungsfall aufgeteilt wird.

Patchwork-Familien nutzen Gütertrennung, um das Vermögen für Kinder aus früheren Beziehungen zu sichern. Ohne vertragliche Regelung könnten im Erbfall Ansprüche des neuen Ehepartners das Vermögen belasten, das für die eigenen Kinder gedacht ist.

Doppelverdiener ohne Kinder, bei denen beide Partner eigenständig Vermögen aufbauen, können durch Gütertrennung finanzielle Unabhängigkeit und klare Eigentumsstrukturen sichern.

Welche Risiken und Nachteile hat die Gütertrennung?

Wer Gütertrennung vereinbart, verzichtet auf den Schutz, den die Zugewinngemeinschaft dem wirtschaftlich schwächeren Partner bietet. Das ist in bestimmten Lebenslagen ein echtes Risiko.

Ein klassisches Beispiel: Ein Ehepartner reduziert seine Berufstätigkeit, um Kinder zu erziehen oder Angehörige zu pflegen. In dieser Zeit baut er kein oder kaum Vermögen auf. Bei einer Scheidung hätte er bei Zugewinngemeinschaft Anspruch auf den hälftigen Zugewinn des anderen Partners. Bei Gütertrennung geht er leer aus.

Auch steuerlich kann Gütertrennung im Todesfall nachteilig sein. Bei der Zugewinngemeinschaft stehen dem überlebenden Ehegatten im Erbfall zwei Wege offen: Entweder erhält er den pauschalen Viertel-Zuschlag am gesetzlichen Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB – dieser ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig – oder er wählt den güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB. Nur dieser güterrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach § 5 ErbStG kein steuerpflichtiger Erwerb und mindert damit die Erbschaftsteuerlast. Bei vereinbarter Gütertrennung entfällt dieser Gestaltungsspielraum.

Zudem kann ein Ehevertrag unter bestimmten Umständen sittenwidrig und damit nichtig sein. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann möglich, wenn durch den Vertrag nicht nur der Zugewinnausgleich, sondern gleichzeitig auch der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen wurden und beim Vertragsschluss ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Partnern bestand. Wer in einer solchen Situation beraten wird, sollte das zwingend anwaltlich prüfen lassen.

Was regelt der Versorgungsausgleich - und was hat er mit Gütertrennung zu tun?

Der Versorgungsausgleich ist vom Güterrecht strikt zu trennen. Auch wer Gütertrennung vereinbart, hat im Scheidungsfall grundsätzlich Anspruch auf Versorgungsausgleich – das bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Partner gleichmäßig aufgeteilt werden.

Soll auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, muss dies ausdrücklich im Ehevertrag geregelt werden. Solche Vereinbarungen sind zulässig, unterliegen jedoch einer gerichtlichen Inhaltskontrolle und den Grenzen des § 138 BGB. Grundlage ist die allgemeine in § 1408 Abs. 1 BGB verankerte Vertragsfreiheit der Ehegatten. Ein vollständiger und einseitiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann zur Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags führen, wenn dadurch eine Partei unangemessen benachteiligt wird.

Wer also zusammen mit der Gütertrennung auch Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum nachehelichen Unterhalt treffen möchte, braucht eine sorgfältige rechtliche Beratung, die alle drei Bereiche im Blick behält.

Gütertrennung vs. Zugewinngemeinschaft: Was ist der Unterschied?

Beide Güterstandsmodelle lassen das Eigentum der Ehepartner während der Ehe getrennt. Das ist ein verbreiteter Irrtum: Auch bei der Zugewinngemeinschaft gehört das Vermögen jedem Partner für sich – es wird nicht gemeinschaftlich.

Der entscheidende Unterschied liegt im Scheidungsfall. Bei der Zugewinngemeinschaft wird der Vermögenszuwachs beider Partner während der Ehe berechnet. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte des Unterschiedsbetrags ausgleichen. Bei der Gütertrennung entfällt dieser Ausgleich vollständig.

Ein weiterer Unterschied besteht im Erbrecht: Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel, ohne dass ein tatsächlicher Zugewinn nachgewiesen werden muss (§ 1371 BGB). Bei Gütertrennung gilt dieses privilegierte Erbrecht nicht.

Für die meisten Paare, bei denen beide in ähnlichem Maße zum Lebensunterhalt beitragen, ist die Zugewinngemeinschaft der sachgerechtere Güterstand. Gütertrennung lohnt sich vor allem dann, wenn ein Partner erheblich mehr Vermögen aufbaut oder mitbringt als der andere.

Kann ein bestehender Ehevertrag mit Gütertrennung geändert werden?

Ja. Eheverträge können jederzeit geändert oder aufgehoben werden – auch wenn sie ursprünglich Gütertrennung vorsahen. Für die Änderung gelten dieselben Formvorschriften wie für den ursprünglichen Abschluss: Beide Partner müssen gleichzeitig vor einem Notar erscheinen, und die Änderung muss notariell beurkundet werden.

Wenn Paare nach Jahren entscheiden, von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft zu wechseln, ist das problemlos möglich. Manchmal ändert sich die Lebenssituation – ein Partner gibt seinen Beruf auf, gemeinsame Kinder werden geboren, oder das Unternehmen wird verkauft. Dann kann es sinnvoll sein, die vertragliche Regelung der neuen Realität anzupassen.

Wichtig: Wenn während der Gütertrennung bereits Vermögenszuwächse entstanden sind und die Parteien nun zur Zugewinngemeinschaft wechseln, sollte im neuen Vertrag festgelegt werden, ob und wie der bisherige Zeitraum berücksichtigt wird. Das verhindert spätere Streitigkeiten darüber, welcher Zeitraum beim Zugewinn angerechnet wird.

Was kostet ein Ehevertrag mit Gütertrennung?

Die Kosten eines Ehevertrags bestimmen sich nach dem GNotKG anhand des Geschäftswerts und der jeweils einschlägigen Gebührennummern. Eine verlässliche Kostenaussage erfordert die konkrete Berechnung durch den Notar im Einzelfall. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.

Zusätzlich empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung vor dem Notartermin. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und berät nicht einseitig – ein Rechtsanwalt hingegen vertritt Ihre Interessen und prüft, ob der Vertragsentwurf für Sie nachteilige Klauseln enthält.

Wer einen Ehevertrag mit Gütertrennung schließen möchte, ohne vorher anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, riskiert, einen Vertrag zu unterzeichnen, dessen Tragweite er nicht vollständig überblickt – oder der im Ernstfall wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Fazit: Rechtliche Beratung vor dem Notartermin

Ein Ehevertrag mit Gütertrennung ist kein Standardprodukt, das man einfach unterschreibt. Er ist ein individuelles Rechtsinstrument, das passgenaue Lösungen erfordert – je nach Vermögenssituation, Lebensplanung und familiärer Konstellation. Wer seinen Schutz auf solide rechtliche Grundlagen stellen möchte, sollte sich vor dem Notartermin anwaltlich beraten lassen.

Wir stehen Ihnen für eine eingehende Beratung zur Verfügung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und schildern Sie uns Ihre Situation.

10 häufige Fragen zum Ehevertrag mit Gütertrennung

Ein Ehevertrag mit Gütertrennung ist ein notariell beurkundeter Vertrag, durch den Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen. Beide Partner behalten ihr Vermögen vollständig getrennt – während der Ehe und im Scheidungsfall.
Ja, zwingend. Nach § 1410 BGB muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner notariell beurkundet werden. Ohne Beurkundung ist der Vertrag unwirksam.
Ja. Nach § 1408 BGB können Eheleute ihren Güterstand jederzeit während der Ehe durch Ehevertrag ändern – auch Jahre nach der Hochzeit.
Bei Gütertrennung behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen. Es findet kein Zugewinnausgleich statt. Das Vermögen wird so behandelt, als hätte die Ehe nie bestanden.
Im deutschen Zivilrecht haftet jeder Ehepartner grundsätzlich nur für eigene Verbindlichkeiten – unabhängig vom Güterstand. Der Unterschied zwischen den Güterständen liegt im Vermögensausgleich bei Scheidung, nicht in der Schuldnerstellung. Wichtige gesetzliche Ausnahme: Nach § 1357 BGB wirken Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie für und gegen beide Ehegatten, güterstandsunabhängig.
Nein, nicht automatisch. Der Versorgungsausgleich – also die Aufteilung der Rentenanwartschaften – bleibt auch bei Gütertrennung bestehen, sofern er nicht gesondert im Ehevertrag ausgeschlossen wird.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ehevertrag sittenwidrig und nichtig sein, wenn er in der Gesamtschau mehrere Scheidungsfolgen – Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt – einseitig zu Lasten eines Ehepartners ausschließt und beim Vertragsschluss ein Kräfteungleichgewicht bestand.
Das hängt von der individuellen Situation ab. Gütertrennung eignet sich besonders für Unternehmer, Selbstständige und Paare mit sehr unterschiedlichen Vermögenssituationen. Die Zugewinngemeinschaft schützt den wirtschaftlich schwächeren Partner stärker. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Ja. Seit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 gelten für gleichgeschlechtliche Ehepaare dieselben güterrechtlichen Regelungen wie für heterosexuelle Paare – einschließlich der Möglichkeit, Gütertrennung per Ehevertrag zu vereinbaren.
Ja. Ein Ehevertrag mit Gütertrennung kann jederzeit durch einen neuen notariell beurkundeten Vertrag geändert oder aufgehoben werden. Das Paar kann dann zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren oder einen anderen Güterstand vereinbaren.

Teilen

Inhalt

Verwandte Beiträge

Abfindung Bundeswehr SAZ 12: Welche Leistungen stehen Ihnen zu
Nach zwölf Jahren Bundeswehr ist der Übergang ins zivile Leben ein großer Schritt. Der Beitrag erklärt, welche Versorgungsleistungen Soldaten auf Zeit mit SAZ 12 zustehen und welche Entscheidungen anstehen.
Geerbtes Vermögen bei Scheidung
Wer während einer Ehe erbt, fragt sich bei einer Trennung: Muss mein Partner an der Erbschaft beteiligt werden? Der Beitrag erklärt, wie § 1374 BGB Erbschaften im Zugewinnausgleich privilegiert und wo die Grenzen liegen.
Vermögensausgleich
Eine Scheidung ist auch eine komplexe Vermögensauseinandersetzung. Der Beitrag erklärt Zugewinnausgleich, Güterstände, Immobilien und Hausrat sowie die wichtigsten Fristen für Betroffene.