Kündigungsschutz­klage und Lohnfortzahlung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Wer eine Kündigungsschutzklage gewinnt, hat rückwirkend Anspruch auf den entgangenen Lohn. Der Beitrag erklärt den Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB und was auf ihn angerechnet wird.

Kündigungsschutz­klage

Das Wichtigste in Kürze

Einleitung

Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich, ob Ihnen während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens überhaupt noch Lohn zusteht und was passiert, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung am Ende für unwirksam erklärt?

Diese Frage ist für viele Arbeitnehmer zentral, denn zwischen dem Zugang der Kündigung und dem rechtskräftigen Urteil vergehen oft Monate.

Als Anwälte für Kündigungsschutz in Schleiz begleiten wir Mandantinnen und Mandanten durch genau diese Phase und klären, welche Lohnfortzahlungsansprüche tatsächlich bestehen.

Was bedeutet Annahmeverzug im Arbeitsrecht?

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt und dieser die Kündigung nicht akzeptiert, also Kündigungsschutzklage erhebt, kann der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist.

Im Arbeitsrecht bedeutet das konkret: Der Arbeitnehmer ist bereit und in der Lage zu arbeiten, der Arbeitgeber lässt ihn aber nicht mehr arbeiten, weil er das Arbeitsverhältnis für beendet hält. Stellt das Arbeitsgericht später fest, dass die Kündigung unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit fort und der Arbeitgeber war während dieser Zeit im Annahmeverzug.

Wichtig: Für den Annahmeverzug ist nach überwiegender Auffassung der Gerichte grundsätzlich kein ausdrückliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich, wenn der Arbeitgeber ernsthaft und endgültig erklärt hat, er werde den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen. Die Kündigungserklärung selbst gilt dann als ausreichende Ablehnung der Arbeitsleistung.

Wie entsteht der Lohnfortzahlungsanspruch nach einer Kündigung?

Die entscheidende Rechtsgrundlage ist § 615 Satz 1 BGB. Die Norm bestimmt: Kommt der Dienstberechtigte, also der Arbeitgeber, mit der Annahme der Dienste in Verzug, kann der Dienstverpflichtete, der Arbeitnehmer, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Das heißt in der Praxis: Hat der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich die Vergütung für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist (bzw. dem vom Arbeitgeber angenommenen Beendigungszeitpunkt) und der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass der Arbeitnehmer die Arbeit in dieser Zeit tatsächlich nachleisten muss, wobei anderweitiger Verdienst und Sozialleistungen nach den gesetzlichen Anrechnungsregeln zu berücksichtigen sind.

Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortbesteht, also dass die Kündigung unwirksam war. Erst mit dem Urteil steht dies verbindlich fest. Bis dahin bleibt der Ausgang des Verfahrens offen, was erklärt, warum der rückständige Lohn in aller Regel erst nach dem Urteil ausgezahlt wird.

Wie wird der Annahmeverzugslohn berechnet?

Ausgangspunkt der Berechnung ist die zuletzt vereinbarte Vergütung, also das Bruttogehalt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er weiterbeschäftigt worden wäre. Dazu gehören nicht nur das Grundgehalt, sondern alle regelmäßigen Vergütungsbestandteile wie variable Anteile, Zuschläge, Prämien oder Sachleistungen, sofern sie bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis angefallen wären.

Gehaltserhöhungen, die im Betrieb während des Streitzeitraums allgemein eingeführt wurden, fließen ebenfalls in die Berechnung ein. Der Arbeitnehmer soll wirtschaftlich so gestellt werden, als ob er ununterbrochen beschäftigt worden wäre.

Praktisch bedeutet das: Bei einem Verfahren, das sich über zehn Monate hinzieht, kann die Nachzahlungsforderung schnell eine erhebliche Summe erreichen. Umso wichtiger ist es, die Ansprüche vollständig zu dokumentieren und rechtzeitig geltend zu machen.

Wird das Arbeitslosengeld auf den Annahmeverzugslohn angerechnet?

Ja – und dieser Punkt ist für viele Arbeitnehmer überraschend. Wer nach der Kündigung Arbeitslosengeld bezieht und später vor Gericht gewinnt, muss damit rechnen, dass die Bundesagentur für Arbeit Erstattung verlangt.

Rechtsgrundlage ist § 115 SGB X: Wenn ein Arbeitgeber rückwirkend Annahmeverzugslohn nachzahlen muss und der Arbeitnehmer im selben Zeitraum Sozialleistungen, also Arbeitslosengeld, bezogen hat, geht der Lohnanspruch in Höhe dieser Leistungen kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über. Die Bundesagentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber direkt die Erstattung des ausgezahlten Arbeitslosengeldes verlangen.

Für den Arbeitnehmer bedeutet das in der Praxis: Er erhält vom Arbeitgeber nur den Teil der Nachzahlung, der das bezogene Arbeitslosengeld übersteigt. Das ist kein Nachteil gegenüber dem Normalfall, denn er stand ja während des Verfahrens durch das Arbeitslosengeld nicht ohne Einkommen da. Aber es ist wichtig, diesen Mechanismus zu kennen und keine falschen Erwartungen an die Höhe der Nachzahlung zu hegen.

Muss anderweitiger Verdienst angerechnet werden?

§ 615 Satz 2 BGB schreibt vor, dass der Arbeitnehmer sich auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das heißt: Wer während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet und Verdienst erzielt hat, muss diesen Verdienst auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.

Für die Anrechnung gilt: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass anderweitiger Verdienst tatsächlich erzielt wurde oder hätte erzielt werden können. Der Vorwurf des böswilligen Unterlassens, also dass der Arbeitnehmer zumutbare Arbeit ohne triftigen Grund abgelehnt hat, ist ein häufig genutztes Argument der Arbeitgeberseite, das aber konkret belegt werden muss.

Ob eine Stelle als zumutbar gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Qualifikation, Entfernung, Vergütungsniveau und die Frage, ob das Annehmen der Stelle als Aufgabe des Kündigungsschutzprozesses gewertet werden könnte.

Nach aktueller BAG-Rechtsprechung können Arbeitnehmer verpflichtet sein, zumutbare Vermittlungsangebote ernsthaft zu prüfen. Unter Umständen kann eine Ablehnung zu einer Kürzung des Annahmeverzugslohns führen.

Was passiert mit dem Lohnanspruch, wenn die Klage verloren geht?

Endet das Verfahren mit der Feststellung, dass die Kündigung wirksam war, besteht kein Annahmeverzug – und damit auch kein Anspruch auf rückständige Vergütung. Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG oder wird seine Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als zu dem in der Kündigung genannten Beendigungszeitpunkt beendet.

Für die Zeit zwischen Kündigungsfristablauf und Urteil entsteht in diesem Fall kein Lohnfortzahlungsanspruch. Gewissermaßen trägt der Arbeitnehmer in dieser Phase das Risiko des Verfahrensausgangs. Darin liegt einer der Gründe, warum die frühzeitige Einschätzung der Erfolgsaussichten durch eine arbeitsrechtlich erfahrene Kanzlei so wichtig ist.

Gibt es eine Möglichkeit, schon während des Verfahrens Lohn zu erhalten?

In der Praxis wird der Annahmeverzugslohn häufig nicht laufend ausgezahlt, sondern erst nach Klärung der Wirksamkeit der Kündigung abgerechnet. In Ausnahmefällen kommen einstweiliger Rechtsschutz oder ein Weiterbeschäftigungsanspruch in Betracht. Allerdings gibt es zwei Konstellationen, die während des Verfahrens zu Zahlungsansprüchen führen können:

Erstens: der Weiterbeschäftigungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Wird diesem Anspruch stattgegeben und der Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, erhält er selbstverständlich auch den laufenden Lohn.

Zweitens: In manchen Fällen einigen sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Dabei werden häufig auch Lohnansprüche für den Streitzeitraum mitverhandelt und pauschal abgegolten.

Fazit: Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz frühzeitig sichern

Die Frage der Lohnfortzahlung ist untrennbar mit dem Ausgang der Kündigungsschutzklage verknüpft. Wer die Klage gewinnt, hat rückwirkend Anspruch auf den entgangenen Verdienst – aber dieser Anspruch steht erst nach dem Urteil fest, und er unterliegt den Anrechnungsregeln des § 615 BGB sowie des § 115 SGB X. Umso wichtiger ist es, die Erfolgsaussichten der Klage realistisch einzuschätzen, die Dreiwochenfrist konsequent zu wahren und alle relevanten Ansprüche vollständig zu dokumentieren.

Wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation – vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch über unsere Kontaktseite.

10 häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage und Lohnfortzahlung

Nach § 4 KSchG muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist zwingend. Ohne Klage gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war.
Der Anspruch entsteht rückwirkend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten ist, häufig ist dies der Ablauf der Kündigungsfrist, sofern der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsleistung nicht mehr annimmt.
Grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitgeber durch die Kündigung eindeutig erklärt hat, er werde die Arbeitsleistung nicht annehmen. In diesem Fall genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Bei einem Vergleich können die Parteien frei vereinbaren, wie mit rückständigem Lohn umgegangen wird. Nicht selten wird eine Abfindung gezahlt, die nach der Vereinbarung der Parteien sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abdeckt.
Ja, der Annahmeverzugslohn wird von Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträgern wie reguläres Arbeitsentgelt behandelt und entsprechend der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen. Da er häufig in einem Betrag nachgezahlt wird, kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen, eine steuerliche Beratung ist in diesem Fall sinnvoll.
Grundsätzlich ja. § 615 Satz 2 BGB erfasst sowohl abhängige als auch selbstständige Tätigkeit. Der aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte Verdienst ist daher ebenfalls anzurechnen.
Nur der tatsächlich erzielte anderweitige Verdienst wird angerechnet, nicht eine fiktive höhere Vergütung. Verdient der Arbeitnehmer bei einem Überbrückungsjob weniger als beim alten Arbeitgeber, erhält er die Differenz als Annahmeverzugslohn.
Das hängt vom jeweiligen Arbeitsgericht und der Komplexität des Falls ab. Nach praktischer Erfahrung dauern erstinstanzliche Verfahren häufig mehrere Monate und können bis zu etwa einem Jahr in Anspruch nehmen. Wird Berufung eingelegt, kann sich das Verfahren entsprechend verlängern.
Nein. In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend angenommen, dass § 615 BGB jedenfalls im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abbedungen werden kann; Freistellungsklauseln, die den Annahmeverzugslohn vollständig ausschließen sollen, sind daher regelmäßig unwirksam.
Auch in der Insolvenz besteht der Annahmeverzugslohnanspruch grundsätzlich fort, er wird dann zur Insolvenzforderung. Für Lohnansprüche aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem maßgeblichen Insolvenzereignis greift das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit.

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