Zugewinn­ausgleich nach der Scheidung: Wie funktioniert die Vermögensaufteilung?

Zugewinn­ausgleich nach der Scheidung

3 Key Takeaways

Vermögen aufteilen – aber wie?

Wenn eine Ehe endet, stellt sich unweigerlich die Frage: Wer bekommt was? Besonders wenn während der Ehe gemeinsam Vermögen aufgebaut wurde – sei es durch Ersparnisse, eine Immobilie oder eine unternehmerische Tätigkeit – ist die gerechte Aufteilung oft eine der zentralen und emotionalsten Fragen des gesamten Scheidungsverfahrens.

Das deutsche Recht hat für diesen Fall eine klare Antwort: den Zugewinnausgleich. Er greift automatisch, wenn Eheleute keinen anderslautenden Ehevertrag geschlossen haben, und sorgt dafür, dass beide Partner fair am wirtschaftlichen Ergebnis der Ehe beteiligt werden.

Doch so klar das Prinzip klingt – in der Praxis steckt der Teufel im Detail. Welches Vermögen zählt? Wie wird bewertet? Was gilt für Erbschaften oder Schenkungen? Und wann lohnt sich ein Verzicht?

Wir von Dr. Brandner & Dr. Brandner Rechtsanwälte begleiten Privatpersonen und Unternehmer in Thüringen und Nordbayern durch diese Fragen – als Anwälte für Familienrecht sachlich, lösungsorientiert und mit dem Ziel, Ihre Interessen zu schützen.

Rechtliche Grundlagen

Der gesetzliche Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Heiraten Paare in Deutschland, ohne einen Ehevertrag zu schließen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet nicht – wie oft irrtümlich angenommen –, dass das Vermögen beider Partner gemeinsames Eigentum wird. Jeder Partner behält sein Vermögen grundsätzlich für sich.

Der entscheidende Unterschied zur Gütertrennung liegt im Ausgleich beim Ende der Ehe: Der Partner, der während der Ehe mehr Vermögen angehäuft hat, muss dem anderen die Hälfte des Unterschiedsbetrags auszahlen.

Die gesetzliche Grundlage: §§ 1372 ff. BGB

Der Zugewinnausgleich ist in den §§ 1372 bis 1390 BGB geregelt. Kernvorschrift ist § 1378 BGB, der den Ausgleichsanspruch definiert: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat gegen den anderen einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses.

Wann entsteht der Anspruch?

Der Zugewinnausgleich wird mit der Rechtskraft der Scheidung fällig. Bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags – dem sogenannten Stichtag – werden keine weiteren Veränderungen im Vermögen berücksichtigt (§ 1384 BGB). Wer also nach Einreichung des Scheidungsantrags noch Vermögen verschiebt oder verbraucht, handelt unter Umständen rechtsmissbräuchlich.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs

Schritt 1: Anfangsvermögen ermitteln

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß (§ 1374 BGB). Maßgeblich ist der Tag der Heirat. Schulden werden abgezogen – das Anfangsvermögen kann aber nicht unter null sinken (negatives Anfangsvermögen gilt als null).

Besonderheit: Zum Anfangsvermögen zählen auch Vermögenswerte, die während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden (§ 1374 Abs. 2 BGB). Sie gelten als privilegiertes Vermögen und werden nicht in den Zugewinn eingerechnet – also nicht ausgeglichen.

Schritt 2: Endvermögen ermitteln

Das Endvermögen ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Auch hier werden Schulden abgezogen. Im Gegensatz zum Anfangsvermögen kann das Endvermögen negativ sein.

Schritt 3: Zugewinn berechnen

Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Ist das Ergebnis positiv, hat der betreffende Partner während der Ehe Vermögen hinzugewonnen.

Beispiel: Partner A hatte 10.000 € Anfangs- und 80.000 € Endvermögen, also 70.000 € Zugewinn. Partner B hatte 5.000 € Anfangs- und 20.000 € Endvermögen, also 15.000 € Zugewinn. Die Differenz beträgt 55.000 €. Der Ausgleichsanspruch (die Hälfte davon) beträgt 27.500 € zugunsten von Partner B.

Schritt 4: Illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 BGB)

Hat ein Ehepartner das Endvermögen durch verschwenderisches Verhalten, unentgeltliche Zuwendungen oder absichtliche Benachteiligung des anderen gemindert, wird das Endvermögen um diese Beträge erhöht. So soll verhindert werden, dass einer der Partner kurz vor der Scheidung Vermögen „verschwinden“ lässt.

Hauptaspekte und wichtige Teilbereiche

Immobilien im Zugewinnausgleich

Immobilien, die während der Ehe erworben wurden, zählen zum Endvermögen und müssen bewertet werden – in der Regel durch ein Gutachten. Besonders komplex wird es, wenn die Immobilie noch mit einer Hypothek belastet ist oder wenn ein Partner sie weiterhin bewohnen möchte. Häufige Lösungen sind der Verkauf und die Aufteilung des Erlöses oder die Übernahme durch einen Partner gegen Zahlung an den anderen.

Betriebsvermögen und Unternehmensanteile

Ist ein Partner selbstständig oder an einem Unternehmen beteiligt, fließt der Wert dieses Unternehmens in das Endvermögen ein. Die Bewertung von Unternehmen ist methodisch anspruchsvoll und oft streitig. Je nach Branche und Unternehmensform kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren in Betracht. Hier empfiehlt sich stets eine frühzeitige anwaltliche und ggf. betriebswirtschaftliche Beratung.

Rentenanwartschaften: Abgrenzung zum Versorgungsausgleich

Rentenanwartschaften und Pensionsansprüche, die während der Ehe erworben wurden, werden grundsätzlich nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt – für sie gilt das gesonderte Verfahren des Versorgungsausgleichs (VersAusglG). Hier ist eine klare Abgrenzung wichtig, um Doppelberechnungen zu vermeiden.

Schulden und negatives Endvermögen

Hat ein Partner am Ende der Ehe mehr Schulden als Vermögen, ist sein Endvermögen negativ. In diesem Fall ist sein Zugewinn null – er erhält keinen Ausgleich, schuldet aber auch keinen. Der andere Partner kann trotzdem einen Ausgleich verlangen, wenn sein eigener Zugewinn positiv ist.

Auskunftspflicht (§ 1379 BGB)

Beide Partner sind verpflichtet, dem anderen vollständige Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen – sowohl zum Zeitpunkt der Heirat als auch zum Stichtag. Diese Auskunftspflicht ist klagbar und kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Vollständige und transparente Angaben sind hier nicht nur rechtlich geboten, sondern erleichtern auch eine einvernehmliche Lösung.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Einer verdient, einer betreut die Kinder

Klassische Konstellation: Ein Partner ist berufstätig, der andere hat die Kinder erzogen und kein oder nur wenig eigenes Einkommen erzielt. Trotzdem hat der berufstätige Partner erhebliches Vermögen aufgebaut. Der Zugewinnausgleich gleicht diese Ungleichheit aus – denn das Gesetz wertet beide Beiträge zur Ehe als gleichwertig.

Fall 2: Erbschaft während der Ehe

Partner A erbt von den Eltern 100.000 Euro. Diese Erbschaft wird dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und fließt damit nicht in den Zugewinn ein. Partner B hat darauf keinen Ausgleichsanspruch – vorausgesetzt, das Erbe ist klar dokumentiert und nicht mit anderem Vermögen vermengt worden.

Fall 3: Unternehmer scheidet aus der Ehe aus

Ein Partner hat ein Unternehmen aufgebaut, das zum Zeitpunkt der Scheidung einen erheblichen Wert hat. Dieser Unternehmenswert ist Teil des Endvermögens. Der andere Partner hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz zum Anfangsvermögen. Um eine Liquiditätskrise des Unternehmens zu vermeiden, sieht § 1381 BGB unter engen Voraussetzungen vor, dass der Ausgleich verweigert werden kann, wenn er grob unbillig wäre – dies ist jedoch die absolute Ausnahme.

Fall 4: Gemeinsame Schulden aus einer Investition

Beide Partner haben gemeinsam eine Immobilie finanziert, die zum Scheidungszeitpunkt noch stark belastet ist. Die Schulden reduzieren das Endvermögen beider Partner. Ist der Verkehrswert der Immobilie höher als die Schulden, verbleibt ein positiver Wert im Endvermögen. Liegt er darunter, entsteht ein negativer Posten – der sich auf den Zugewinn auswirkt.

Praktische Tipps

1. Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat dokumentieren Wer später Streit vermeiden möchte, sollte zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen Vermögensstand schriftlich festhalten – inklusive Kontoauszügen, Grundbuchauszügen und Aufstellung von Schulden. Im Streitfall trägt jeder die Beweislast für sein eigenes Anfangsvermögen.

2. Erbschaften und Schenkungen sorgfältig dokumentieren Damit Erbschaften oder Schenkungen als privilegiertes Anfangsvermögen anerkannt werden, sollten entsprechende Nachweise – Erbschein, Schenkungsvertrag, Kontoauszüge – aufbewahrt werden.

3. Ehevertrag frühzeitig in Betracht ziehen Besonders für Selbstständige, Unternehmer oder Personen mit erheblichem Vermögen empfiehlt sich ein Ehevertrag. Darin können Gütertrennung vereinbart, der Zugewinnausgleich modifiziert oder bestimmte Vermögenswerte ausgeklammert werden.

4. Keine voreiligen Vermögensverfügungen Nach Einreichung des Scheidungsantrags gilt der Stichtag. Vermögensverschiebungen, die nach diesem Datum vorgenommen werden, können rechtlich angreifbar sein und zu Schadensersatzansprüchen führen.

5. Auskunft verlangen – und erteilen Wer vermutet, dass der andere Partner Vermögen verschweigt, kann die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB gerichtlich geltend machen. Gleichzeitig sollte man selbst vollständige und korrekte Auskunft erteilen – unvollständige Angaben können zu erheblichen Nachteilen führen.

Sie möchten wissen, welchen Zugewinnausgleich Sie erwarten können oder schulden? Wir prüfen Ihre Situation und erläutern Ihre Möglichkeiten – sprechen Sie uns an.

Aktuelle Entwicklungen

Bewertung von Kryptowährungen und digitalen Assets Mit der zunehmenden Verbreitung digitaler Vermögenswerte stellen sich im Zugewinnausgleich neue Fragen: Wie werden Bitcoin, Kryptowährungen oder NFTs bewertet? Welcher Stichtag gilt bei stark schwankenden Werten? Diese Themen gewinnen in der familienrechtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung.

Unternehmerbewertung im Familienrecht Die Methoden zur Bewertung von Unternehmen im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind Gegenstand anhaltender Diskussionen in der Rechtspraxis. Verschiedene Bewertungsansätze führen zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen – was die Verhandlungsposition beider Seiten stark beeinflusst.

Internationale Scheidungen Bei Ehen mit internationalem Bezug – etwa wenn ein Partner im Ausland lebt oder Vermögen im Ausland hält – stellen sich komplexe Fragen des internationalen Privatrechts. Die EU-Güterrechtsverordnung (EU 2016/1103) hat hier für mehr Klarheit gesorgt, ohne alle Fragen abschließend zu lösen.

Stärkere Nutzung außergerichtlicher Einigung Angesichts langer Verfahrensdauern und hoher Prozesskosten setzen immer mehr Paare auf außergerichtliche Lösungen – durch Verhandlung, Mediation oder notarielle Vereinbarung. Gerichte begrüßen einvernehmliche Regelungen und homologieren diese in der Regel unkompliziert.

Checkliste: Vorbereitung auf den Zugewinnausgleich

  • Vermögensaufstellung zum Zeitpunkt der Eheschließung zusammenstellen
  • Nachweise für Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe sichern
  • Aktuelle Vermögensaufstellung (Endvermögen) erstellen
  • Immobilienwerte durch Gutachten ermitteln lassen (falls vorhanden)
  • Unternehmenswert bewerten lassen (falls relevant)
  • Rentenanwartschaften vom Zugewinn abgrenzen (→ Versorgungsausgleich)
  • Schulden beider Partner vollständig erfassen
  • Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB ggf. geltend machen
  • Möglichkeit eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung prüfen
  • Anwaltliche Beratung einholen – vor allem bei komplexem Vermögen

Häufig gestellte Fragen

Der Zugewinnausgleich regelt, wie das während der Ehe erarbeitete Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt wird. Beide Partner behalten ihr eigenes Vermögen – der Ehepartner mit dem höheren Vermögenszuwachs zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz aus.
Ja, sofern kein Ehevertrag eine andere Regelung trifft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland und gilt automatisch für alle Ehen ohne Ehevertrag.
Zum Anfangsvermögen zählt alles, was ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Hochzeit besaß – abzüglich Schulden. Außerdem werden Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe erhalten wurden, dem Anfangsvermögen zugerechnet und sind damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
Hat ein Partner kein oder negatives Endvermögen, ist sein Zugewinn null. Er erhält keinen Ausgleich, schuldet aber auch keinen. Der Ausgleichsanspruch des anderen Partners berechnet sich dann allein aus dessen eigenem Zugewinn.
Ja. Durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung können beide Partner auf den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht muss notariell beurkundet werden.
Sie haben nach § 1379 BGB einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Gibt der andere Partner keine oder unvollständige Auskunft, kann dies gerichtlich erzwungen werden. Arglistiges Verschweigen von Vermögen kann zudem straf- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen haben.
Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Stichtag – also der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. In der Regel wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bestehende Schulden (z.B. Hypothek) werden vom Wert abgezogen.
Nein. Rentenanwartschaften und Pensionsansprüche, die während der Ehe erworben wurden, werden im Versorgungsausgleich geregelt – einem eigenständigen Verfahren, das vom Zugewinnausgleich zu trennen ist.
Ja. Häufig wird der Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich geregelt. Das spart Zeit und Kosten. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Partner seinen Anspruch nach der Scheidung gesondert einklagen.
Ja – solange die Ehe rechtlich noch besteht. Allerdings wird der Stichtag für das Endvermögen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags festgesetzt. Eine lange Trennungszeit ohne Scheidungsantrag ändert daran nichts.

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