Einver­nehmliche Scheidung: Voraussetzungen, Ablauf und was Sie wissen müssen

Eine einvernehmliche Scheidung spart Zeit, Geld und Nerven – aber nur, wenn die Voraussetzungen stimmen. Was das Trennungsjahr bedeutet, welche Regelungen vorab getroffen werden müssen und welche Rolle ein Anwalt spielt, erfahren Sie hier. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, wie Sie den Scheidungsprozess richtig angehen.

Einvernehmliche Scheidung

3 Key Takeaways

Wenn beide dasselbe wollen

Eine Ehe zu beenden ist selten einfach – emotional, organisatorisch und rechtlich. Doch wenn beide Ehepartner denselben Wunsch teilen und bereit sind, die Trennung geordnet zu gestalten, bietet die einvernehmliche Scheidung einen Weg, der Konflikte minimiert und das Verfahren deutlich beschleunigt.

Im Gegensatz zur streitigen Scheidung, bei der ein Gericht über einzelne Punkte entscheidet, einigen sich beide Parteien bei der einvernehmlichen Scheidung im Vorfeld auf alle wesentlichen Fragen. Das spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern schont auch die persönliche Beziehung – was besonders dann wichtig ist, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Dennoch ist eine einvernehmliche Scheidung kein formloser Vorgang. Es gibt klare rechtliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Wir bei Dr. Brandner & Dr. Brandner Rechtsanwälte begleiten Eheleute in Thüringen und Nordbayern durch diesen Prozess – als Anwälte für Familienrecht einfühlsam, klar und mit dem Blick für das, was wirklich zählt.

Rechtliche Grundlagen

Das Scheidungsrecht im BGB

Die Scheidung einer Ehe ist in den §§ 1564 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Grundprinzip des deutschen Scheidungsrechts ist das sogenannte Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Schuldfrage spielt keine Rolle mehr.

Gescheitert ist eine Ehe nach § 1565 BGB, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Das Trennungsjahr (§ 1566 BGB)

Das Gesetz sieht vor, dass das Scheitern der Ehe in der Regel durch eine einjährige Trennung nachgewiesen wird. Erst nach Ablauf dieses Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag eingereicht werden – eine der wichtigsten Voraussetzungen für jede Scheidung, also auch für die einvernehmliche.

Was bedeutet „Trennung“? Trennung bedeutet nicht zwingend, dass beide Partner in verschiedenen Wohnungen leben. Es genügt die sogenannte Trennung von Tisch und Bett innerhalb der gemeinsamen Wohnung – also das Ende der gemeinsamen Haushaltsführung, des gemeinsamen Schlafens und der ehelichen Gemeinschaft. Wichtig ist, dass der Trennungswille mindestens eines Ehepartners klar erkennbar ist und konsequent gelebt wird.

Anwaltszwang vor dem Familiengericht

Scheidungen werden in Deutschland ausschließlich vor dem Familiengericht verhandelt (§ 114 FamFG). Dort gilt Anwaltszwang: Mindestens ein Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein. Bei der einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn nur ein Anwalt den Scheidungsantrag stellt und der andere Ehepartner diesem zustimmt – ohne eigene anwaltliche Vertretung, sofern keine strittigen Folgesachen vorliegen.

Versorgungsausgleich (§§ 1 ff. VersAusglG)

Im Rahmen jeder Scheidung führt das Gericht grundsätzlich den Versorgungsausgleich durch: Rentenanwartschaften und andere Versorgungsanrechte, die während der Ehe erworben wurden, werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Auf den Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden – dies bedarf jedoch einer notariellen oder gerichtlichen Vereinbarung.

Voraussetzungen im Überblick

1. Trennungsjahr vollständig abgelaufen

Das Trennungsjahr muss zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vollständig abgelaufen sein. Der Antrag kann bereits gegen Ende des Trennungsjahres gestellt werden, sodass das Verfahren zügig nach Ablauf der Frist abgeschlossen werden kann.

2. Gemeinsamer Scheidungswille

Beide Ehepartner müssen die Scheidung wollen. Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmt der Antragsgegner dem Antrag des anderen ausdrücklich zu. Dies kann durch eine schriftliche Zustimmungserklärung oder mündlich im Gerichtstermin erfolgen.

3. Einigkeit über die Scheidungsfolgen

Dies ist in der Praxis der entscheidende Punkt. Damit eine Scheidung wirklich einvernehmlich und konfliktfrei abläuft, sollten beide Seiten folgende Aspekte vorab klären:

Unterhalt Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt? In welcher Höhe? Für welchen Zeitraum? Gibt es einen Unterhaltsverzicht?

Vermögensauseinandersetzung Wie wird gemeinsames Vermögen aufgeteilt – Immobilien, Konten, Fahrzeuge, Wertpapiere? Wer übernimmt laufende Kredite? Wie wird der gesetzliche Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB) berechnet?

Sorge- und Umgangsrecht (bei Kindern) Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach einer Scheidung in der Regel bestehen. Wichtig ist eine klare Regelung des Umgangsrechts: Wann verbringt welches Elternteil Zeit mit den Kindern? Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Wohnsituation Wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus? Wer übernimmt den Mietvertrag oder die Immobilie? Wie wird bei Eigentum verfahren?

Versorgungsausgleich Soll der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden, oder wird darauf – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – verzichtet?

4. Scheidungsfolgenvereinbarung (empfohlen)

Alle einvernehmlich getroffenen Regelungen sollten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festgehalten werden. Für bestimmte Regelungen – etwa den Verzicht auf Unterhalt oder den Ausschluss des Zugewinnausgleichs – ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.

Sie stehen vor einer Scheidung und möchten wissen, welche Regelungen für Sie sinnvoll sind? Wir beraten Sie umfassend und verständlich – sprechen Sie uns an.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Kurze Ehe, keine Kinder, kein gemeinsames Vermögen

Dies ist die klassische Konstellation für eine unkomplizierte einvernehmliche Scheidung. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann ein Anwalt den Antrag stellen, der andere stimmt zu. Das Verfahren dauert in der Regel nur wenige Monate.

Fall 2: Gemeinsames Eigentum, kein Ehevertrag

Wurden während der Ehe gemeinsam Immobilien oder sonstiges Vermögen erworben, ist der gesetzliche Zugewinnausgleich zu regeln. Beide Partner sollten sich einig sein, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Wird die Immobilie verkauft oder von einem Partner übernommen? Diese Fragen müssen vor Scheidungsantrag geklärt sein, damit die Scheidung wirklich einvernehmlich verläuft.

Fall 3: Kinder vorhanden

Bei gemeinsamen Kindern ist das gemeinsame Sorgerecht der gesetzliche Regelfall. Dennoch müssen Umgang und Unterhalt klar und verbindlich geregelt sein. Streit über das Sorgerecht macht eine einvernehmliche Scheidung in der Regel unmöglich und führt zu einem aufwändigeren Verfahren.

Fall 4: Bestehendes Unternehmen eines Partners

Wenn ein Ehepartner selbstständig ist oder ein Unternehmen führt, stellt die Vermögensauseinandersetzung besondere Anforderungen. Der Unternehmenswert fließt in den Zugewinnausgleich ein. Eine sorgfältige Planung – idealerweise bereits durch einen Ehevertrag – ist hier besonders wichtig.

Praktische Tipps

1. Frühzeitig das Gespräch suchen Je früher beide Partner offen über die Scheidungsfolgen sprechen, desto größer die Chance auf eine einvernehmliche Lösung. Missverständnisse werden vermieden, wenn Erwartungen klar kommuniziert werden.

2. Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festhalten Mündliche Absprachen sind schwer durchsetzbar. Eine schriftliche – und je nach Inhalt notariell beurkundete – Vereinbarung schützt beide Seiten langfristig.

3. Trennungsdatum dokumentieren Da das Trennungsjahr nachgewiesen werden muss, ist es sinnvoll, das genaue Trennungsdatum festzuhalten – etwa durch schriftliche Mitteilung an den Partner oder an Behörden (z.B. Ummeldung).

4. Kein Druck bei der Einigung Eine einvernehmliche Scheidung darf nicht unter Druck zustande kommen. Wer sich gedrängt fühlt, sollte anwaltlichen Rat einholen, bevor er einer Regelung zustimmt.

5. Steuerliche Folgen bedenken Die Scheidung hat Auswirkungen auf die Steuerpflicht – Stichwort Splittingtarif, Unterhaltszahlungen und Veräußerung gemeinsamer Immobilien. Ein Steuerberater sollte frühzeitig einbezogen werden.

Sie möchten Ihre Scheidung möglichst reibungslos regeln? Unser Team im Familienrecht berät Sie in Thüringen und Nordbayern – persönlich und lösungsorientiert. Nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelle Entwicklungen im Familienrecht

Mediation als Ergänzung zum Anwaltsverfahren Zunehmend nutzen Ehepaare vor oder während des Scheidungsverfahrens familienrechtliche Mediation, um strittige Punkte außergerichtlich zu lösen. Das spart Kosten und entlastet das Verhältnis – besonders bei gemeinsamen Kindern. Die Ergebnisse einer Mediation können anschließend anwaltlich formalisiert werden.

Digitalisierung im Gerichtsverfahren Familiengerichte setzen in der Praxis zunehmend auf digitale Kommunikationswege. Schriftsätze werden elektronisch eingereicht, und auch Anhörungstermine werden in bestimmten Fällen per Videokonferenz abgehalten. Dies kann das Verfahren – gerade für Mandanten mit weiten Anfahrtswegen – erheblich vereinfachen.

Stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht werden von Gerichten immer stärker am individuellen Wohl des Kindes ausgerichtet. Pauschale Lösungen werden kritischer betrachtet; individuelle Arrangements, die dem Lebensrhythmus der Kinder entsprechen, haben an Bedeutung gewonnen.

Zugewinnausgleich bei Selbstständigen Die Bewertung von Unternehmensanteilen und freiberuflichen Praxen im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist ein wachsendes Thema in der Rechtspraxis. Immer mehr Ehegatten sind selbstständig tätig – was die Vermögensauseinandersetzung komplexer macht und eine sorgfältige Begleitung erfordert.

Checkliste: Vorbereitung auf die einvernehmliche Scheidung

  • Trennungsdatum dokumentieren (schriftlich festhalten)
  • Trennungsjahr abwarten
  • Gemeinsames Vermögen erfassen und bewerten
  • Einigung über Zugewinnausgleich oder Ehevertrag prüfen
  • Unterhaltsfragen klären (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt)
  • Sorge- und Umgangsrecht regeln (bei Kindern)
  • Kindesunterhalt berechnen (Düsseldorfer Tabelle)
  • Wohnungsfrage klären
  • Versorgungsausgleich besprechen
  • Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen (ggf. notariell)
  • Anwalt beauftragen und Scheidungsantrag einreichen
  • Steuerberater für steuerliche Folgen einbeziehen

Fazit: Einvernehmlich – aber nicht ohne Begleitung

Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn beide Partner den Willen zur sachlichen Einigung mitbringen und die wesentlichen Fragen vorab klären. Das Trennungsjahr, der Anwaltszwang vor Gericht und die notwendige Einigung über Scheidungsfolgen sind die zentralen Voraussetzungen.

Gerade weil die Scheidung rechtlich und finanziell weitreichende Konsequenzen hat, empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen – nicht um Konflikte zu schüren, sondern um Ihre Interessen zu wahren und gemeinsame Lösungen rechtssicher zu gestalten.

Wir von Dr. Brandner & Dr. Brandner stehen Ihnen in dieser Situation zur Seite. Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie durch den Prozess, damit Sie mit einem guten Gefühl in den nächsten Lebensabschnitt starten können.

Häufig gestellte Fragen

Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmen beide Partner der Scheidung zu und haben sich über die wesentlichen Folgesachen geeinigt. Bei der streitigen Scheidung besteht Uneinigkeit – etwa über Unterhalt oder Vermögen – und das Gericht muss entscheiden. Die einvernehmliche Scheidung ist in der Regel schneller, günstiger und weniger belastend.
Nein. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt. Der andere Partner kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen – allerdings nur, wenn keine strittigen Folgesachen vor Gericht geklärt werden müssen.
Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag, an dem die Trennung vollzogen wird – also dem Beginn der Trennung von Tisch und Bett. Es dauert genau ein Jahr. Der Scheidungsantrag kann kurz vor Ablauf des Jahres gestellt werden, sodass die Scheidung bald nach dem Jahrestag ausgesprochen werden kann.
Ja. Eine räumliche Trennung ist keine Voraussetzung. Es reicht aus, wenn die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist – also keine gemeinsame Haushaltsführung, kein gemeinsames Schlafen und keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehen. Beide Partner sollten dies im Zweifel dokumentieren können.
Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab, der sich nach dem gemeinsamen Nettoeinkommen und dem Vermögen der Eheleute richtet. Hinzu kommen Gerichtskosten und Anwaltskosten. Da bei der einvernehmlichen Scheidung oft nur ein Anwalt tätig wird, fallen die Kosten deutlich geringer aus als bei einer streitigen Scheidung.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag, in dem beide Partner die Regelungen zur Scheidung schriftlich festhalten – also Unterhalt, Vermögensaufteilung, Versorgungsausgleich und ggf. Sorgerecht. Für bestimmte Punkte ist eine notarielle Beurkundung Pflicht.
Das hängt von der Einigung der Partner ab. Möglichkeiten sind: Verkauf und Aufteilung des Erlöses, Übertragung auf einen Partner gegen Ausgleichszahlung, oder vorübergehende Weiternutzung durch einen Partner. Wichtig ist, dass auch laufende Hypotheken und Kredite geregelt werden.
Nein, das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung in der Regel bestehen. Geändert werden kann es nur in Ausnahmefällen, wenn das Kindeswohl es erfordert. Was klar geregelt sein sollte, ist das Umgangsrecht und der Aufenthaltsort des Kindes.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Verzicht möglich – etwa wenn die Ehe von kurzer Dauer war oder wenn beide Partner annähernd gleich hohe Versorgungsanwartschaften erworben haben. Der Verzicht muss notariell beurkundet oder im Rahmen des Gerichtsverfahrens vereinbart werden.
Nach Ablauf des Trennungsjahres und Einreichung des Antrags dauert es in der Regel zwei bis sechs Monate, bis die Scheidung ausgesprochen wird. Liegen alle Unterlagen vollständig vor und stimmt der andere Partner zügig zu, kann das Verfahren sehr schnell abgeschlossen werden.

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