Wie hoch ist beim Erbe der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch Ihr Anspruch konkret ist, hängt von der Zahl der gesetzlichen Erben, vom Güterstand des Erblassers und vom Wert des Nachlasses ab. Schenkungen der letzten zehn Jahre können den Pflichtteil erhöhen.

Wie hoch ist beim Erbe der Pflichtteil?

Das Wichtigste in Kürze

Wer hat überhaupt Anspruch auf einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur drei Personengruppen:

  • die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und unter Umständen Enkel
  • der Ehegatte, wobei Partner einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgestellt sind (§ 10 Abs. 6 LPartG)
  • die Eltern des Erblassers

Voraussetzung ist, dass die Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Geschwister, Nichten und Neffen sowie nichteheliche Lebensgefährten haben dagegen keinen Pflichtteilsanspruch.

Enkel und Eltern haben in der Regel nur dann einen Anspruch, wenn kein näherer Abkömmling vorhanden ist, der selbst den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Lebt also das Kind, über das ein Enkel mit dem Erblasser verwandt ist, geht der Enkel grundsätzlich leer aus. Das gilt auch dann, wenn dieses Kind einen ihm hinterlassenen Erbteil oder ein Vermächtnis annimmt, selbst wenn es wertmäßig gering ist.

Wichtig ist außerdem: Der Pflichtteil gibt Ihnen keinen Anteil an einzelnen Gegenständen wie dem Elternhaus. Er ist ein Zahlungsanspruch in Geld.

Wie hoch ist beim Erbe der Pflichtteil? Die Grundformel

Die Antwort steht in § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Sie ermitteln also zuerst die Quote, die Sie bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätten, und halbieren sie. Diese Pflichtteilsquote multiplizieren Sie mit dem Wert des Nachlasses.

Ein einfaches Beispiel: Der verwitwete Vater hinterlässt zwei Kinder. Bei gesetzlicher Erbfolge würde jedes Kind die Hälfte erben. Setzt der Vater nur ein Kind als Alleinerben ein, beträgt der Pflichtteil des anderen Kindes ein Viertel des Nachlasses. Bei einem Nachlasswert von 400.000 Euro sind das 100.000 Euro.

Bei der Bestimmung der gesetzlichen Erbquote werden nach § 2310 BGB auch Personen mitgezählt, die enterbt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Nicht mitgezählt wird dagegen, wer zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht verzichtet hat. Ein solcher Erbverzicht kann die Quote der übrigen Berechtigten also erhöhen.

Pflichtteil der Kinder: Rechenbeispiele

Für Kinder ist entscheidend, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand er lebte. Denn der gesetzliche Erbteil des Ehegatten verringert den Anteil der Kinder.

Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte neben Kindern ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 BGB). Dieser Anteil erhöht sich um ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung erben der Ehegatte und ein oder zwei Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Ab drei Kindern erhält der Ehegatte ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 BGB).

Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen bei einem Nachlasswert von 400.000 Euro:

Familiensituation Gesetzlicher Erbteil je Kind Pflichtteil je Kind Betrag je Kind
Kein Ehegatte, 2 Kinder 1/2 1/4 100.000 Euro
Zugewinngemeinschaft, 1 Kind 1/2 1/4 100.000 Euro
Zugewinngemeinschaft, 2 Kinder 1/4 1/8 50.000 Euro
Gütertrennung, 2 Kinder 1/3 1/6 rund 66.667 Euro

Ein typischer Fall ist das Berliner Testament. Die Eltern setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Beim Tod des ersten Elternteils sind die Kinder damit enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen.

Ob sie das tun, ist oft eine familiäre Abwägung. Manche Testamente enthalten dafür sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollten.

Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?

Auch ein enterbter Ehegatte hat einen Pflichtteilsanspruch. Bei der Zugewinngemeinschaft gilt eine Besonderheit: Wird der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, bestimmt sich sein Pflichtteil nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (§ 1371 Abs. 2 BGB). Zusätzlich kann er den tatsächlichen Zugewinnausgleich verlangen. Das gilt auch, wenn er ein ihm zugewendetes Vermächtnis ausschlägt.

Schlägt der Ehegatte dagegen eine ihm zugewandte Erbschaft aus, ergibt sich dieselbe Kombination aus § 1371 Abs. 3 BGB. Danach kann er neben dem Zugewinnausgleich den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn ihm dieser nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde.

Situation Pflichtteil des Ehegatten neben Kindern Zusätzlicher Anspruch
Zugewinngemeinschaft, Ehegatte enterbt 1/8 (§ 1371 Abs. 2 BGB) konkreter Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft, Ehegatte schlägt Vermächtnis aus 1/8 (§ 1371 Abs. 2 BGB) konkreter Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft, Ehegatte schlägt Erbschaft aus 1/8 (§ 1371 Abs. 3 BGB) konkreter Zugewinnausgleich
Gütertrennung, 1 Kind 1/4 keiner
Gütertrennung, 2 Kinder 1/6 keiner
Gütertrennung, 3 oder mehr Kinder 1/8 keiner

Ob sich eine Ausschlagung lohnt, hängt von der Vermögensentwicklung beider Ehegatten während der Ehe ab. Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt grundsätzlich nur sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB).

Kein Pflichtteil steht dem Ehegatten zu, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

Welcher Nachlasswert ist für den Pflichtteil maßgeblich?

Für die Berechnung kommt es auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls an (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Maßgeblich ist der Nettonachlass: Schulden des Erblassers und die Kosten der Beerdigung werden abgezogen.

Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist für die Pflichtteilsberechnung nicht maßgebend, gleich ob sie im Testament oder an anderer Stelle steht (§ 2311 Abs. 2 Satz 2 BGB). Soweit erforderlich, wird der Wert durch Schätzung ermittelt, bei Immobilien häufig durch ein Sachverständigengutachten.

Damit Sie Ihren Anspruch beziffern können, muss der Erbe Ihnen auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen (§ 2314 Abs. 1 BGB). Sie können außerdem verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt und das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB).

Schenkungen zu Lebzeiten: Wann erhöht sich der Pflichtteil?

Überträgt der Erblasser schon zu Lebzeiten Vermögen, etwa das Haus an ein Kind, greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Der verschenkte Gegenstand wird rechnerisch dem Nachlass hinzugerechnet. Sie können den Betrag verlangen, um den sich Ihr Pflichtteil dadurch erhöht.

Dabei gilt eine abschmelzende Berücksichtigung (§ 2325 Abs. 3 BGB). Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Erbfall zählt voll. Für jedes weitere Jahr wird sie um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt.

Ein Beispiel: Die Mutter hat sieben Jahre und drei Monate vor ihrem Tod 100.000 Euro verschenkt. Die Schenkung liegt im achten Jahr vor dem Erbfall und wird daher noch mit drei Zehnteln, also 30.000 Euro, angesetzt.

Zwei Ausnahmen sind besonders wichtig. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Und behält sich der Erblasser bei der Übertragung einer Immobilie den uneingeschränkten Nießbrauch vor, beginnt die Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93). Alte Übergabeverträge sollten daher genau geprüft werden.

Was die Höhe des Pflichtteils noch beeinflusst

Weitere Regeln können Ihren Anspruch erhöhen, mindern oder zeitlich verschieben:

Regel Wann sie greift Wirkung Norm
Anrechnung Erblasser hat bei einer Zuwendung bestimmt, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet wird Wert der Zuwendung wird dem Nachlass hinzugerechnet und dann auf den so berechneten Pflichtteil angerechnet § 2315 BGB
Zusatzpflichtteil Ihr Erbteil ist kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils Anspruch auf die Differenz gegen die Miterben § 2305 BGB
Vermächtnis Statt eines Erbteils wurde ein Vermächtnis zugewendet Ausschlagen und vollen Pflichtteil verlangen oder annehmen mit Anrechnung § 2307 Abs. 1 BGB
Stundung Sofortige Zahlung wäre für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte, etwa weil er das Familienheim aufgeben müsste Zahlung später, Höhe bleibt unverändert § 2331a BGB

Eine allgemein angespannte Finanzlage des Erben genügt für eine Stundung nicht, und die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen. Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht, sofern der Pflichtteilsanspruch nicht bestritten wird (§ 2331a Abs. 2 BGB). Ist der Anspruch streitig, wird darüber im Rechtsstreit über den Pflichtteil vor dem Prozessgericht entschieden.

Wie machen Sie Ihren Pflichtteil geltend und welche Fristen gelten?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB), wird aber nicht automatisch ausgezahlt. In der Praxis empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen:

  • Auskunft verlangen: Fordern Sie den Erben schriftlich auf, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen (§ 2314 BGB).
  • Werte prüfen: Lassen Sie die Angaben und die Bewertung von Immobilien oder Unternehmensanteilen prüfen.
  • Anspruch beziffern: Berechnen Sie Ihren Pflichtteil einschließlich etwaiger Ergänzungsansprüche aus Schenkungen.
  • Zahlung fordern: Setzen Sie dem Erben eine Frist. Zahlt er nicht, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB).

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich ausnahmsweise gegen den Beschenkten selbst richtet, verjährt dagegen in drei Jahren ab dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB), unabhängig von Ihrer Kenntnis.

Fazit: Der Pflichtteil ist berechenbar, aber selten auf den ersten Blick

Die Grundregel ist einfach: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch Ihr Anspruch tatsächlich ist, entscheidet sich aber erst im Detail, etwa beim Güterstand, bei Schenkungen oder bei der Bewertung von Immobilien.

Für Pflichtteilsberechtigte ist der Auskunftsanspruch der wichtigste erste Schritt. Erben sollten wissen, welche Angaben sie schulden und ob eine Stundung in Betracht kommt.

Für beide Seiten gilt: Die dreijährige Verjährungsfrist läuft oft schneller ab als gedacht. Sind die Zahlen von Anfang an sauber aufbereitet, lassen sich Pflichtteilsstreitigkeiten zudem häufig außergerichtlich beilegen.

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Häufige Fragen zum Pflichtteil

Das hängt vom Güterstand ab. Bei Zugewinngemeinschaft und zwei Kindern beträgt der Pflichtteil je Kind ein Achtel, bei Gütertrennung und zwei Kindern ein Sechstel des Nachlasses.

Nein. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers.

Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben.

Ja. Schulden des Erblassers und die Beerdigungskosten mindern den Wert, aus dem der Pflichtteil berechnet wird.

Der Erbe muss Ihnen Auskunft geben (§ 2314 BGB). Sie können auch eine Wertermittlung und ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, die Kosten trägt der Nachlass.

Schenkungen der letzten zehn Jahre werden anteilig berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten oder unter vorbehaltenem Nießbrauch kann die Frist auch später oder gar nicht beginnen.

Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, soweit keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, die selbst den Pflichtteil verlangen können oder das ihnen Hinterlassene annehmen (§ 2309 BGB). War der Erblasser unverheiratet und leben beide Eltern, beträgt der Pflichtteil je Elternteil ein Viertel.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. § 2333 Abs. 1 BGB nennt dafür vier Gründe. Danach kann einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig macht, seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Für Eltern und Ehegatten gilt dies entsprechend (§ 2333 Abs. 2 BGB). Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung. Der Grund muss zur Zeit ihrer Errichtung bereits bestehen und in der Verfügung angegeben werden (§ 2336 Abs. 1, 2 BGB). Bloße Funkstille reicht nicht aus.

Grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Ohne Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3a BGB).

Nur wenn der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt hat, dass sie angerechnet werden soll (§ 2315 BGB). Eine Anordnung erst im Testament genügt nicht.

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