Wer hat überhaupt Anspruch auf einen Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur drei Personengruppen:
- die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und unter Umständen Enkel
- der Ehegatte, wobei Partner einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgestellt sind (§ 10 Abs. 6 LPartG)
- die Eltern des Erblassers
Voraussetzung ist, dass die Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Geschwister, Nichten und Neffen sowie nichteheliche Lebensgefährten haben dagegen keinen Pflichtteilsanspruch.
Enkel und Eltern haben in der Regel nur dann einen Anspruch, wenn kein näherer Abkömmling vorhanden ist, der selbst den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Lebt also das Kind, über das ein Enkel mit dem Erblasser verwandt ist, geht der Enkel grundsätzlich leer aus. Das gilt auch dann, wenn dieses Kind einen ihm hinterlassenen Erbteil oder ein Vermächtnis annimmt, selbst wenn es wertmäßig gering ist.
Wichtig ist außerdem: Der Pflichtteil gibt Ihnen keinen Anteil an einzelnen Gegenständen wie dem Elternhaus. Er ist ein Zahlungsanspruch in Geld.