Vermögens­ausgleich bei Scheidung: Was Ihnen zusteht und was Sie beachten müssen

Eine Scheidung ist auch eine komplexe Vermögensauseinandersetzung. Der Beitrag erklärt Zugewinnausgleich, Güterstände, Immobilien und Hausrat sowie die wichtigsten Fristen für Betroffene.

Vermögensausgleich

Das Wichtigste in Kürze

Einleitung

Eine Scheidung bedeutet nicht nur das Ende einer Lebensgemeinschaft – sie ist auch eine komplexe Vermögensauseinandersetzung. Fragen wie „Wer bekommt die Wohnung?“, „Was ist mit dem gemeinsamen Sparkonto?“ oder „Muss ich etwas zahlen oder bekomme ich etwas?“ beschäftigen Betroffene häufig intensiver als das eigentliche Scheidungsverfahren.

Als Anwälte für Familienrecht mit Standorten in Schleiz, Bad Lobenstein, Hof und Pößneck begleiten wir diese Prozesse regelmäßig und kennen die Fallstricke, die dabei entstehen können. Einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Vermögensausgleichs bei Scheidung finden Sie auf unserer Seite für Scheidungsrecht.

Was versteht man unter dem Vermögensausgleich bei Scheidung?

Der Begriff „Vermögensausgleich bei Scheidung“ ist kein einzelnes Rechtsinstitut, sondern ein Sammelbegriff für mehrere Auseinandersetzungen, die bei einer Scheidung ineinandergreifen. Im Mittelpunkt steht in den meisten Fällen der Zugewinnausgleich nach den §§ 1363 ff. BGB. Daneben kommen die Aufteilung von Haushalt und Immobilien sowie der gesondert geregelte Versorgungsausgleich in Betracht.

Welche dieser Bereiche für Sie relevant sind, hängt maßgeblich vom ehelichen Güterstand ab – also von der Vereinbarung, die Sie zu Beginn der Ehe bewusst oder stillschweigend getroffen haben. Der Güterstand entscheidet darüber, wie das Vermögen während der Ehe organisiert ist und nach welchen Regeln es bei einer Scheidung aufgeteilt wird.

Welcher Güterstand gilt in Ihrer Ehe?

Das BGB kennt drei eheliche Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB): Dies ist der gesetzliche Regelfall. Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Das klingt nach gemeinsamem Besitz, ist es aber nicht. Die Vermögensmassen beider Ehegatten bleiben während der Ehe rechtlich getrennt. Was jeder besitzt, gehört ihm allein. Erst bei Beendigung der Ehe, etwa durch Scheidung, wird der Zugewinn ausgeglichen.

Gütertrennung (§ 1414 BGB): Diese Variante muss ausdrücklich per notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart werden. Bei der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen vollständig. Das ist für manche Konstellationen sinnvoll, etwa wenn ein Ehepartner unternehmerisch tätig ist und das Privatvermögen von geschäftlichen Risiken abschirmen möchte.

Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB): Hier wird das Vermögen beider Ehegatten zu gemeinsamem Eigentum. Diese Variante ist in der Praxis selten und ebenfalls nur per notariellem Ehevertrag möglich. Bei der Scheidung muss das Gesamtgut auseinandergesetzt werden, was in aller Regel aufwändig ist.

Da die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Regelfall ist und nur durch ausdrücklichen Ehevertrag ausgeschlossen werden kann, gilt sie in der Praxis für viele Ehen – ihr gilt daher das Hauptaugenmerk dieses Beitrags.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Der Zugewinn ist in § 1373 BGB definiert: Er entspricht der Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen eines Ehegatten. Vereinfacht gesagt: Was ist jemand zum Ende der Ehe reicher als zu deren Beginn?

Das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist grundsätzlich das Vermögen, das ein Ehegatte bei der Eheschließung hatte. Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe anfallen, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sie zählen damit nicht als „erarbeiteter“ Zugewinn. Schulden können zu einem negativen Anfangsvermögen führen. Dieses negative Anfangsvermögen wird bei der Berechnung berücksichtigt.

Das Endvermögen (§ 1375 BGB) ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands. Hier ist Vorsicht geboten: Illoyale Vermögensminderungen. Vermögensverschwendung oder Schenkungen, die der ausgleichspflichtige Ehegatte kurz vor der Scheidung vorgenommen hat, um den Ausgleichsanspruch zu schmälern, werden dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet.

Hat jemand einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, muss er die Hälfte der Differenz ausgleichen. Den konkreten Ausgleichsanspruch regelt § 1378 BGB. Dabei gilt: Der Anspruch ist auf Geldzahlung gerichtet. Es werden keine Gegenstände übertragen.

Ein vereinfachtes Beispiel: Ehegatte A hat während der Ehe ein Vermögen von 80.000 Euro aufgebaut, Ehegatte B eines von 20.000 Euro. Die Differenz beträgt 60.000 Euro. Ehegatte A schuldet B demnach 30.000 Euro als Zugewinnausgleich.

Welcher Stichtag gilt für die Berechnung?

Viele Mandanten gehen davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Tag der rechtskräftigen Scheidung ist. Das ist nicht korrekt. Gemäß § 1384 BGB ist der entscheidende Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht an den anderen Ehegatten.

Das hat praktische Konsequenzen: Vermögensbewegungen nach diesem Datum sind für den Zugewinnausgleich im Grundsatz nicht mehr relevant, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen der illoyalen Vermögensminderung.

Für die Verjährung gilt: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach rechtskräftiger Scheidung. Wer diesen Anspruch nicht geltend macht, verliert ihn.

Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?

Haben beide Ehegatten eine Immobilie gemeinsam erworben und stehen als Miteigentümer im Grundbuch, gehört das Grundstück ihnen zu gleichen oder vereinbarten Anteilen unabhängig vom Güterstand. Eine gesonderte Übertragungsregel wie beim Zugewinnausgleich gibt es hierfür nicht.

Kann man sich nicht einigen, bleibt als letzter Ausweg die Teilungsversteigerung. Dabei wird die Immobilie öffentlich versteigert und der Erlös entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt. In der Praxis können Teilungsversteigerungen häufig niedrigere Preise erzielen als ein freihändiger Verkauf, weshalb eine außergerichtliche Einigung in aller Regel vorzuziehen ist.

Alternativ kann ein Ehegatte den anderen auszahlen und die Immobilie allein übernehmen. Voraussetzung ist, dass er die Finanzierung allein tragen kann und die Bank zustimmt. Auch eine Übernahme durch einen Dritten, etwa die gemeinsamen Kinder, ist denkbar, bedarf aber einer notariell beurkundeten Vereinbarung.

Was gilt für den Hausrat und gemeinsame Gegenstände?

Nach der Scheidung können Ehegatten die Aufteilung der Haushaltsgegenstände unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten verlangen. Im Vordergrund steht dabei das Bedürfnis des jeweiligen Ehegatten: Wer stärker auf bestimmte Gegenstände angewiesen ist, hat einen stärkeren Anspruch auf Überlassung.

Gegenstände, die einem Ehegatten allein gehören (Eigentum aus der Zeit vor der Ehe, Erbschaften, Schenkungen), sind ohnehin nicht Teil der Auseinandersetzung nach § 1568b BGB. Gemeinsames Eigentum hingegen ist mit dem Verkehrswert auszugleichen, sofern ein Ehegatte Gegenstände übernimmt, die über seinen Anteil hinausgehen.

Kann der Vermögensausgleich vertraglich geregelt werden?

Ja – und das ist in vielen Fällen der sinnvollere Weg als ein gerichtliches Verfahren. Ehegatten können den Zugewinnausgleich im Rahmen einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung individuell gestalten. Denkbar ist etwa ein wechselseitiger Verzicht auf den Zugewinnausgleich, eine Pauschalabfindung oder eine Ratenzahlung.

Auch der Ehevertrag vor oder während der Ehe bietet Gestaltungsspielraum: Die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft lässt es zu, einzelne Vermögenswerte, etwa ein Unternehmensanteil, aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, ohne insgesamt auf den Ausgleich zu verzichten.

Wichtig: Nicht jeder vertraglich vereinbarte Verzicht ist ohne Weiteres wirksam. Gerichte prüfen, ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung einer Inhaltskontrolle standhält, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte strukturell benachteiligt wurde.

Wie läuft das Verfahren ab, wenn keine Einigung zustande kommt?

Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleich beim zuständigen Familiengericht als Folgesache im Scheidungsverfahren oder in einem gesonderten Klageverfahren geltend machen.

Voraussetzung ist zunächst die Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten. Dieser Auskunftsanspruch ist gesondert einklagbar. Im Streitfall müssen Vermögenswerte durch Gutachten, Kontoauszüge und andere Nachweise belegt werden, was zu erheblichen Kosten führen kann.

Anwaltliche Begleitung zahlt sich hier aus: Wir prüfen, welche Auskunftsansprüche durchsetzbar sind, ob illoyale Vermögensminderungen vorliegen und ob eine außergerichtliche Einigung erreichbar ist und das bevor ein kostenintensives Gerichtsverfahren begonnen wird.

Fazit: Rechte kennen, Ansprüche sichern

Der Vermögensausgleich bei Scheidung folgt klaren gesetzlichen Regeln, aber die Praxis zeigt, dass Details entscheiden. Wann der Stichtag für die Berechnung ist, welche Vermögenswerte dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, ob illoyale Vermögensminderungen vorliegen oder ob eine außergerichtliche Einigung realistisch ist: Das sind Fragen, die ohne Kenntnis der Rechtslage kaum zu beantworten sind.

Wir begleiten Sie bei der Vermögensauseinandersetzung, von der ersten Orientierung bis zur außergerichtlichen Einigung oder gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch über unser Kontaktformular auf drbrandner.de.

10 häufige Fragen zum Vermögensausgleich bei Scheidung

Der Zugewinnausgleich ist das zentrale Instrument des Vermögensausgleichs in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Der Begriff „Vermögensausgleich“ umfasst zusätzlich die Aufteilung von Immobilien und Hausrat sowie den Versorgungsausgleich für Rentenansprüche.
Nein. Ausgeglichen wird nur der Zugewinn, also das, was während der Ehe hinzugekommen ist. Anfangsvermögen und geerbtes oder geschenktes Vermögen bleiben außen vor.
Das Gesetz schützt davor: Illoyale Vermögensminderungen werden dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet. Zudem gibt es die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Ausgleichsanspruchs zu beantragen.
Ja, sofern die Zugewinngemeinschaft galt. Allerdings fällt der Ausgleich bei kurzer Ehezeit häufig geringer aus, da kaum ein Zugewinn entstanden ist.
Dann sind Sie ausgleichsberechtigt. Sie können die Hälfte der Differenz der Zugewinne verlangen, auch wenn Sie selbst keinen eigenen Zugewinn erzielt haben.
Ja, per notariell beurkundeter Vereinbarung. Ein Verzicht ohne Notar ist unwirksam.
Der Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG) ist vom Zugewinnausgleich zu trennen. Er regelt die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und wird vom Familiengericht grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt.
Gemeinsam aufgenommene Schulden berühren beide Ehegatten direkt, der Gläubiger (z. B. eine Bank) kann weiterhin beide in Anspruch nehmen, unabhängig von einer internen Scheidungsvereinbarung.
Drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Danach tritt Verjährung ein.
Gerade wenn erhebliche Vermögenswerte im Spiel sind, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen, ist anwaltliche Begleitung fast immer wirtschaftlich sinnvoll. Fehler bei der Berechnung oder bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs können teuer werden.

Teilen

Inhalt

Verwandte Beiträge

Abfindung Bundeswehr SAZ 12: Welche Leistungen stehen Ihnen zu
Nach zwölf Jahren Bundeswehr ist der Übergang ins zivile Leben ein großer Schritt. Der Beitrag erklärt, welche Versorgungsleistungen Soldaten auf Zeit mit SAZ 12 zustehen und welche Entscheidungen anstehen.
Geerbtes Vermögen bei Scheidung
Wer während einer Ehe erbt, fragt sich bei einer Trennung: Muss mein Partner an der Erbschaft beteiligt werden? Der Beitrag erklärt, wie § 1374 BGB Erbschaften im Zugewinnausgleich privilegiert und wo die Grenzen liegen.
Kündigungsschutz­klage
Wer eine Kündigungsschutzklage gewinnt, hat rückwirkend Anspruch auf den entgangenen Lohn. Der Beitrag erklärt den Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB und was auf ihn angerechnet wird.