Versorgungsausgleich: Was passiert mit der Rente?
Der Versorgungsausgleich regelt, wie Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt werden. Er ist in §§ 1 ff. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt und wird grundsätzlich von Amts wegen vom Familiengericht durchgeführt.
Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverbund grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG); wird kein Antrag gestellt, stellt das Gericht im Tenor fest, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). Vereinbarungen zum gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bedürfen der notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung (§ 7 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB) und unterliegen der Inhalts- und Ausübungskontrolle (§ 8 VersAusglG, § 138 BGB).
Wir beraten Sie, welche Lösung für Ihre individuelle Situation sinnvoll ist.
Unterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
Während der Trennungszeit hat ein Ehegatte unter Umständen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Nach rechtskräftiger Scheidung kann nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB entstehen – etwa bei Betreuung gemeinsamer Kinder oder wenn ein Ehegatte aufgrund von Alter oder Krankheit nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Unterhaltsvereinbarungen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Dies schafft Klarheit und Sicherheit für beide Seiten.
Sorgerecht und Umgangsrecht
Wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, stehen Sorgerecht und Umgangsrecht im Mittelpunkt. Das gemeinsame Sorgerecht besteht grundsätzlich auch nach der Scheidung fort (§ 1626 BGB). Eine Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil setzt einen Antrag und eine Entscheidung des Familiengerichts voraus. Maßgeblich ist das Kindeswohl (§ 1671 BGB).
Klare Regelungen zum Umgang – also wann das Kind bei welchem Elternteil lebt – sind nicht nur rechtlich sinnvoll, sondern geben dem Kind Stabilität und Verlässlichkeit.
Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich
Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn nach der Scheidung ein Ausgleichsanspruch zu (§§ 1363 ff. BGB). Hatten beide Seiten den gleichen Zugewinn, entfällt dieser Anspruch.
Eheleute können im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Zugewinnausgleich verzichten oder ihn pauschal abgelten. Eine sorgfältige Abwägung ist dabei unerlässlich.
Die gemeinsame Immobilie
Besonders sensibel ist die Frage nach dem gemeinsamen Eigenheim. Möglichkeiten sind:
- Verkauf und Aufteilung des Erlöses
- Übernahme durch einen Ehegatten (mit Abfindung des anderen)
- Fortführung als gemeinsames Eigentum auf Zeit
Jede Variante hat steuerliche und rechtliche Konsequenzen, die wir gerne mit Ihnen besprechen.